Tod eines Zugbegleiters: Beschuldigter beruft sich auf Erinnerungslücken!

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Der Tod des Zugbegleiters in der Westpfalz hatte in ganz Deutschland für Entsetzen gesorgt. (Archivbild) Foto: Boris Roessler/dpa

ZWEIBRÜCKEN. Nach dem Tod eines Zugbegleiters am 2. Februar 2026 dauern die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Zweibrücken weiter an. Der Beschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Einige Gutachten stehen noch aus.

Ermittlungen nach Tod eines Zugbegleiters laufen weiter

Die Ermittlungen nach dem Tod eines Zugbegleiters am 2. Februar 2026 sind noch nicht abgeschlossen. Das teilte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken in einer Folgemitteilung mit.

Insbesondere liegen nach Angaben der Behörde noch nicht alle beauftragten Gutachten der Rechtsmedizin vor. Dazu gehört auch das toxikologische Gutachten bezüglich des Beschuldigten.

Beschuldigter bleibt in Untersuchungshaft

Der Beschuldigte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Er hat sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer richterlichen Vorführung sowie einer forensisch-psychologischen Exploration zum Tatgeschehen geäußert.

Dabei habe er das objektive Tatgeschehen eingeräumt. Einen Tötungsvorsatz habe er jedoch bestritten. Zudem habe er sich teilweise auf Erinnerungslücken berufen.

Vorläufiges Gutachten: Keine Hinweise auf erheblich verminderte Schuldfähigkeit

Nach dem vorläufigen Ergebnis der forensisch-psychiatrischen Begutachtung bestehen laut Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

Die weiteren Ermittlungen bleiben jedoch abzuwarten.

Staatsanwaltschaft prüft nach Abschluss der Restermittlungen

Sobald die noch ausstehenden Restermittlungen vorliegen, will die Staatsanwaltschaft den Vorgang unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes abschließend prüfen – sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht.

Über das Ergebnis dieser Prüfung soll zu gegebener Zeit informiert werden.

Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung.

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