Wichtige Entscheidung aus Luxemburg: Seniorenwohnheime dürfen per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme an die Zimmer ihrer Bewohner weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz zu benötigen. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.
Streit um Fernsehen im Seniorenheim
Ausgangspunkt war ein Streit zwischen der Gema und dem Betreiber eines Seniorenwohnheims in Rheinland-Pfalz. Das Heim hatte TV- und Radioprogramme per Satellit empfangen und diese zeitgleich, vollständig und unverändert über ein hauseigenes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weitergeleitet.
Die Gema sah darin eine urheberrechtlich relevante Weiterverbreitung und verlangte dafür eine zusätzliche Lizenz.
EuGH: Keine öffentliche Wiedergabe
Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof, der den Europäischen Gerichtshof um Klärung bat. Im Kern ging es um die Frage, ob die Weiterleitung innerhalb eines Seniorenheims als „öffentliche Wiedergabe“ gilt.
Die Luxemburger Richter verneinten dies im konkreten Rahmen: Die Weiterleitung über ein internes Kabelnetz sei kein spezielles neues technisches Verfahren wie etwa eine Verbreitung über das Internet. Außerdem seien die Bewohnerinnen und Bewohner kein „neues Publikum“, sondern bereits von der ursprünglichen Sendeerlaubnis umfasst.
Deutsche Gerichte müssen nun entscheiden
Das EuGH-Urteil beendet den konkreten Rechtsstreit noch nicht endgültig. Die Entscheidung im Einzelfall müssen nun die deutschen Gerichte treffen. Dabei haben sie allerdings die Vorgaben aus Luxemburg zu berücksichtigen.
Für Seniorenheime ist das Urteil dennoch ein wichtiges Signal: Die bloße Weiterleitung von Satellitenprogrammen über ein internes Kabelnetz in Bewohnerzimmer löst nach Auffassung des EuGH nicht automatisch eine zusätzliche Lizenzpflicht aus.















