SAARLOUIS. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes plant derzeit keine Termine für die Verhandlung von weiteren Klagen gegen den Grubenwasseranstieg in ehemaligen Steinkohlegruben. Grund sei eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde, die die Gemeinde Merchweiler beim Bundesverwaltungsgericht nach Abweisung ihrer Klage angekündigt habe.
Dies teilte der OVG-Sprecher am Mittwoch auf dpa-Anfrage in Saarlouis mit. Der zuständige Senat am OVG wolle zunächst den Eingang der Beschwerde und deren Begründung abwarten.
Anfang Juli hatte das OVG die ersten drei Klagen, darunter die von Merchweiler, gegen den im Saarland genehmigten Grubenwasseranstieg abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Möglich ist aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Der Bergbau im Saarland war 2012 beendet worden.
Die Klagen richteten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Oberbergamtes des Saarlandes zur Teilflutung von Gruben. Grubenwasser ist Regenwasser, das in die Tiefe sickert und sich in Schächten und Strecken unter Tage sammelt. Bisher wird es abgepumpt. Das Pumpen kostet den Bergbaukonzern RAG jedes Jahr 20 bis 30 Millionen Euro.
Der von der RAG beantragte Grubenwasseranstieg in Reden und Duhamel auf minus 320 Meter war 2021 unter Auflagen genehmigt worden. Das Vorhaben ist bei Bürgern umstritten: Sie befürchten Erdbewegungen, eine Verunreinigung des Grundwassers und den Austritt von Gasen.
Weiter anhängig beim OVG sind die Klagen der Städte Dillingen und Lebach, der Gemeinden Saarwellingen, Wallerfangen, Heusweiler, Nalbach und Schmelz sowie der DB Netz AG gegen denselben Planfeststellungsbeschluss.
Laut Sprecher ist noch nicht entschieden, wie es weitergeht. «Gegebenenfalls könnte sich etwa in den noch nicht terminierten Verfahren die Frage stellen, ob die Klagen aufrechterhalten bleiben beziehungsweise ob zunächst eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet werden soll», teilte er mit. Dann dürfte mit einer weiteren Terminierung der Grubenwasser-Verfahren in diesem Kalenderjahr nicht zu rechnen sein. (Quelle: dpa)