Facharzt für Raumfahrtmedizin? Gericht untersagt Phantasie-Bezeichnung

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Foto: Uli Deck/dpa/Symbolbild

KOBLENZ. Darf ein Mediziner mit einem Facharzt für u.a. Akupunktur, Hypnose, Sexual- und Raumfahrtmedizin werben, obwohl es hierfür tatsächlich keine Facharztbezeichnung gibt? Nein, sagt die 1. Handelskammer des Landgerichts Koblenz, wie die Pressestelle des Gerichts heute mitteilt.

Im Februar 2021 versandte der beklagte Mediziner per E-Mail ein Informationsschreiben zur Beratung über Telefon und Video zu Raumfahrt- und Regulationsmedizin. Hierbei bewarb er diesbezügliche Ferndiagnostik und -therapie. Er bezeichnete sich zudem neben anderen Facharztrichtungen auch als Facharzt für „Akupunktur“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrttechnik“. Der klagende Verband forderte den Mediziner erfolglos zur Unterlassung dieser Werbung auf.

Die Kammer hielt diese E-Mail für eine unlautere, weil irreführende, geschäftliche Handlung im Sinne Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie stufte den Inhalt des Informationsschreibens als unlautere Werbung ein, da der Mediziner zum einen in unzulässiger Weise entgegen dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) eine Fernbehandlung bewarb und sich zum anderen als Facharzt für Fachgebiete bezeichnete, die keine anerkannten Facharztbezeichnungen darstellen.

Werbung für eine sogenannte Fernbehandlung, die nicht auf eigenen Wahrnehmungen am Patienten beruht, ist gemäß § 9 HWG unzulässig, es sei denn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ist ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist nach der rheinland-pfälzischen VBerufsordnung für Ärztinnen und Ärzte lediglich in speziell geregelten Einzelfällen zulässig.takts hatte der beklagte Mediziner dem Gericht aber nicht dargelegt.

Zudem war die Bezeichnung u.a. als Facharzt für „Akupunktur“, „Hypnose“, „Sexualmedizin“ und „Raumfahrtmedizin“ aus Sicht des Gerichts irreführend. Eine Facharztbezeichnung setzt den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus. Ansonsten darf eine Facharztbezeichnung nicht geführt werden. Die Gebiete, für die es eine anerkennungsfähige Facharztbezeichnung gibt, sind in der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz näher bezeichnet. Weder „Akupunktur“ noch „Hypnose“ noch „Sexualmedizin“ und auch nicht die „Raumfahrtmedizin“ gehören zu diesen Gebieten. Es ist unzulässig mit einer Fachärztebezeichnung zu werben, die es nicht gibt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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