TRIER. Für Kinder ist Schnee in Eifel und Hunsrück Spaß pur. Es werden Schneebälle geworfen, es wird Schlitten oder Ski gefahren und in selbst erbauten Schneeburgen tobt sich die Fantasie aus.
Entlang der Mosel ist Schnee allerdings meist eine kurzweilige Seltenheit, doch überall gilt: Bei Schnee oder Eis gibt es Pflichten, die der Hauseigentümer zwischen 6.30 Uhr und 21 Uhr wahrzunehmen hat. – Und immer gelten regional unterschiedliche Bestimmungen, die in der jeweiligen Verwaltung zu erfragen sind.
Allgemein gilt die sogenannte „Räumpflicht“ für alle Zugänge zu Häusern, Tiefgaragen oder Mülltonnen sowie die an ein Grundstück angrenzenden Gehwege. Der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. ergänzt dazu: “Den Schnee dürfen Eigentümer oder Mieter [sollte dies im Mietvertrag vereinbart sein] nicht auf der Straße oder auf dem Nachbargelände entsorgen, er sollte bestenfalls an die Gehwegseiten geräumt werden. Dabei haben sie allerdings einen Durchgang von mindestens einem Meter für Fußgänger, Kinderwagen o.ä. freizuhalten. Befindet sich auf beiden Straßenseiten kein befestigter Bürgersteig, muss entlang des Grundstücks ein etwa 1,20 Meter (festgelegt in der Satzung der Kommune) breiter Streifen geräumt werden, um sich bei Stürzen von Fußgängern nicht schadensersatzpflichtig zu machen.“
Die Stadt Trier hat die Anliegerpflichten in Sachen Schnee- und Eis-Beseitigung auf der eigenen Webseite veröffentlicht. In Wittlich muss an Sonn- und Feiertagen erst eine halbe Stunde später Schnee und Eis beseitigt sein:
Unsere Empfehlung an die Hauseigentümer oder an die beauftragten Mieter: Einfach mal die Vorschriften lesen oder erfragen – Uns allen zuliebe und in Sachen Streusalz auch der Natur zuliebe.