Persönliches Erscheinen angeordnet: Schmerzensgeldklage gegen Bischof Ackermann vor Arbeitsgericht Trier

2
Der Trierer Bischof Stephan Ackermann. Foto: Harald Tittel/dpa/Archivbild

TRIER. Die Klage einer wegen Missbrauchs traumatisierten Angestellten des Bistums Trier gegen den Trierer Bischof Stephan Ackermann wird heute vor dem Arbeitsgericht Trier verhandelt. Das Gericht habe das persönliche Erscheinen des Bischofs angeordnet, teilte das Gericht im Vorfeld mit. Eine gütliche Einigung im Vorfeld zur Beilegung des Streits war gescheitert (lokalo.de berichtete).

Die unter dem Pseudonym bekannte Karin Weißenfels hat das Bistum und den Bischof auf 20.000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Der Grund: Der Bischof hatte im März 2022 bei einer Online-Informationsveranstaltung mit Bistumsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern das Pseudonym der Frau gebrochen und deren Klarnamen genannt. Ackermann hatte sich danach bei der Frau entschuldigt und eine Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Die Frau gibt in ihrer Klage an, sie sei durch die Nennung ihres wahren Namens durch Bischof Ackermann retraumatisiert worden. Die Frau war vor rund 30 Jahren als Gemeindeangestellte von ihrem Pfarrer jahrelang sexuell ausgebeutet worden. Als sie schwanger wurde, wurde sie zur Abtreibung gedrängt. Ob am Mittwoch bereits ein Urteil ergeht, sei noch unklar, sagte eine Sprecherin des Gerichts. (Quelle: dpa)

Vorheriger ArtikelFilsch feiert 1050. Jubiläum: Vielfältiges Programm für Jung und Alt – Musikvereine spielen auf – Ortschronik wird vorgestellt
Nächster ArtikelWegen Aiwanger: Hoch boykottiert “Südschienenkonferenz” zu Medikamenten-Versorgung

2 Kommentare

    • Wir Steuerzahler müssen das Gehalt eines Bischofs tragen. Dieser ist der Gehaltsstufe B3 zugeordnet und bezieht ein monatliches Grundgehalt von ca. 9.000 Euro Brutto. Zumindest wird der Klingelbeutel verschont.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.