Polizist fährt betrunken Auto: Kein Zwang zu Untersuchung auf eine Sucht

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Foto: dpa-Archiv

KOBLENZ. Ein Polizist kann nach einer Trunkenheitsfahrt mit 1,79 Promille Alkohol im Blut nicht sogleich zu einer fachpsychiatrischen Untersuchung auf eine Sucht gezwungen werden. 

Mangels weiterer Hinweise auf eine Alkoholsucht im konkreten Fall sei dies nicht verhältnismäßig, befand das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz nach Mitteilung vom Mittwoch. „Als milderes Mittel könnten zum Beispiel zunächst unangekündigte Alkoholtests zu Beginn und während des Dienstes durchgeführt werden“, erklärte das OVG.

Damit hatte der Eilantrag des Polizisten gegen die Anordnung des Landes Rheinland-Pfalz Erfolg, sich nach der Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst auch noch fachpsychiatrisch auf die Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Der Beamte war laut OVG in diesem Jahr im Bereich des Polizeipräsidiums Koblenz nachts von Kollegen bei einer Fahrt mit dem Privatwagen betrunken „im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit“ erwischt worden.

Das OVG befand auch, dass der Polizeibeamte, der weiter im Dienst sei, sehr wohl das Recht gehabt habe, sich mit einem Eilantrag bei Gericht direkt gegen eine fachpsychiatrische Untersuchung zu wehren. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte das noch anders gesehen und war damit sogar der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt. Das OVG argumentierte jedoch, es wäre dem Polizisten nicht zuzumuten gewesen, die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung erst in einem Disziplinarverfahren klären zu lassen. Das hätte ihm grundsätzlich drohen können bei der Widersetzung gegen die Anordnung des Landes.

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