KOBLENZ. Im Rahmen eines polizeilichen Einsatzes kam es in der Nacht zum heutigen Freitag, 6. Mai 2016, zu einem Schusswaffengebrauch der Polizei in der Ortsgemeinde Brachbach (Landkreis Altenkirchen).
Ein 36-jähriger Mann wurde hierbei schwer verletzt und verstarb wenig später im Krankenhaus.
DIe Staatsanwaltschaft erklärte hierzu in einer Pressemitteilung:
Zum Schusswaffengebrauch der Polizei am 06.05.2016 in Brachbach liegen bisher folgende Erkenntnisse vor:
In den frühen Morgenstunden des 06.05.2016 wurde die Polizei in Betzdorf von einem Anrufer darüber unterrichtet, dass sein später verstorbener 36 Jahre alter Nachbar in Betzdorf randaliere und herumschreie. Daraufhin begab sich die Polizei an dessen Wohnanschrift. Dort sahen sie den Mann bei ihrem Eintreffen von außen durch die Fenster in seiner Wohnung, wo er herumgeschrien und mit zwei Messern gestikuliert habe. Infolge des nach der Darstellung von an dem Einsatz beteiligten Beamten sehr auffälligen weiteren Verhaltens des Mannes hätten sie befürchtet, dass dieser sich selbst oder anderen etwas antun könne. Sie forderten daher polizeiliche Verstärkung sowie einen Rettungswagen an. Nachdem es auch nach dem Eintreffen der Verstärkung, die u.a. von der Kreispolizeibehörde in Siegen gestellt worden war, und des Rettungswagens nicht gelungen sei, den Mann zu einem Verlassen seiner Wohnung zu bewegen, um sich in ein Krankenhaus bringen zu lassen, drohten die Polizeibeamten den Einsatz eines Diensthundes an. Nachdem auch dies keine Verhaltensänderung bewirkt habe, hätten sie die Wohnung gewaltsam geöffnet. Da der Mann auch auf Aufforderung die Messer nicht beiseitegelegt habe, sei zunächst Pfefferspray eingesetzt worden, das jedoch ohne Wirkung geblieben sei. In der Folge sei es dann zur Schussabgabe gekommen, als dessen Folge der Mann im Rettungswagen verstorben ist.
Das bisher bekannte Geschehen begründet den Anfangsverdacht der Körperverletzung mit Todesfolge durch den Polizeibeamten, der den Schuss abgegeben hat. Die Ermittlungen werden dabei vorrangig auf die Frage zu erstrecken sein, weshalb und wie genau es zu der Schussabgabe gekommen ist und ob der beschuldigte Polizeibeamte in Notwehr bzw. Nothilfe oder sonst berechtigt nach den Vorschriften des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz gehandelt hat. Zu einer Klärung der genauen Abläufe und Geschehnisse hat die Staatsanwaltschaft die Obduktion des Verstorbenen und eine genaue Untersuchung des Tatorts angeordnet. Darüber hinaus sind Vernehmungen von Zeugen veranlasst worden.