KOBLENZ. Muss eine Stadt für Stürze auf historischem Kopfsteinpflaster haften? Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Koblenz zu befassen – und entschied: Nein. Eine 2 bis 3 Zentimeter große Lücke im Altstadtpflaster begründet keinen Schadensersatzanspruch.
4.000 Euro Schmerzensgeld gefordert
Eine Frau war im Sommer 2021 auf einem Fußweg nahe einer historischen Stadtmauer gestürzt. Sie gab an, mit ihrem Schuh in einer mehrere Zentimeter großen Lücke im Pflaster hängen geblieben zu sein. Die Folge: ein mehrfacher Schulterbruch.
Sie forderte mindestens 4.000 Euro Schmerzensgeld wegen Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht.
Doch das Landgericht Koblenz (Urteil vom 9. Februar 2026, Az. 1 O 9/25, nicht rechtskräftig) wies die Klage ab.
Gericht: Altstadtpflaster darf uneben sein
Die Richter stellten klar: Zwar trifft eine Kommune grundsätzlich die Pflicht, öffentliche Wege verkehrssicher zu halten. Doch nicht jede Unebenheit stellt automatisch eine Pflichtverletzung dar.
Gerade bei historischem Kopfsteinpflaster müsse ein Fußgänger mit typischen Unebenheiten rechnen. Kleine Lücken von 2 bis 3 Zentimetern seien bei einem solchen Belag üblich und entsprächen der gewollten Bauweise einer Altstadt.
Entscheidend sei nicht eine absolute Höhendifferenz, sondern der Gesamteindruck der Fläche. Wenn erkennbar sei, dass es sich um grobes historisches Pflaster handele, könne niemand darauf vertrauen, dass der Boden eben und lückenlos verlaufe.
Eigenes Mitverschulden berücksichtigt
Zudem spielte das sogenannte Mitverschulden eine Rolle. Die Klägerin wohnte nur wenige Gehminuten entfernt und war ortskundig.
Nach Auffassung des Gerichts war die betreffende Stelle anhand der Lichtbilder optisch erkennbar. Der dunklere Stein habe sich deutlich von den benachbarten Pflastersteinen abgehoben.
Damit sah das Gericht auch ein eigenes Mitverschulden der Klägerin (§ 254 BGB).
Grundsatz: Keine Gefahrenfreiheit garantiert
Das Urteil macht deutlich: Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nur Maßnahmen, die ein umsichtiger Mensch für notwendig und wirtschaftlich zumutbar hält. Absolute Gefahrenfreiheit gibt es nicht.
Besonders in historischen Altstädten müssen Fußgänger mit typischen Unebenheiten rechnen.


















Im Winter ist mit Glätte zu rechnen, also keine Pflicht mehr zur Räumung von Gehwegen. Ist ja klar erkennbar, dass Schnee liegt oder Eis rutschig ist.