TRIER. Hundehalter müssen Vorkehrungen treffen, um das Tier vor Verletzungen, die durch dessen typisches, natürliches Verhalten entstehen können, zu schützen. Tun sie dies nicht, haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz, auch wenn die Verletzung des Tieres durch das Verhalten einer anderen Person verursacht wird.
Dies hat das Amtsgericht Trier in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und die Schadensersatzklage einer Hundebesitzerin aus der Vulkaneifel über gut 4.500 Euro gegen die Eltern eines eineinhalbjährigen Kindes abgewiesen. Im vorliegenden Fall hat der Hund einen Fleischspieß gefressen, den ein eineinhalbjähriges Kleinkind unmittelbar zuvor vom Esstisch hatte fallen lassen. Dadurch hat sich der Hund schwere Verletzungen zugezogen, die im Wege einer Notoperation behandelt werden mussten.
Der Hundehalter wollte von den Eltern des Kindes seine Tierarzt- und Rechtsanwaltskosten von insgesamt gut 4.500 Euro erstattet haben. Er warf ihnen vor, nicht genügend auf das Kind aufgepasst zu haben. Das Gericht hat zwar ebenfalls die Eltern in der Pflicht gesehen, so auf das Kind aufzupassen, dass es keine Gefahren für andere verursache. Dies bedeute auch, ihm keine gefährlichen Gegenstände zu überlassen.
Es habe sich aber in diesem Fall das typische Verhalten des Tieres gezeigt, nämlich Nahrung unverzüglich zu fressen. Dann müsse der Hundebesitzer ausreichende Vorkehrungen treffen, um das Tier an dem instinktiven Fressen des Spießes zu hindern. In diesem Fall wären diese möglich gewesen, beispielsweise dadurch, den Hund weiter weg vom Tisch zu platzieren oder ihn durch Rufen am Fressen zu hindern.
Die Verantwortung des Hundebesitzers übersteige daher in diesem Fall die Aufsichtspflicht der Eltern so stark, dass ihm kein Anspruch auf Schadensersatz
zustehe.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Rechtsmittelfrist läuft derzeit noch.
Weitere Informationen:
Die Aufsichtspflicht der Eltern ist in § 832 Abs. 1 BGB geregelt. Eltern müssen das Kind nach den jeweiligen konkreten Umständen (z.B. Alter, Charakter, Tätigkeit, etc.) so beaufsichtigen, dass das Kind keine danach vorhersehbaren Schäden verursacht. Bei Kleinstkindern kann das eine lückenlose Beaufsichtigung und auch das Vorenthalten gefährlicher Gegenstände umfassen.
Die Verantwortung des Tierhalters für das Verhalten des Tieres ergibt sich aus § 833 BGB. Hier bestehen Aufsichts- und Sorgfaltspflichten wegen des der Natur des Tieres entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhaltens.
Sind auf beiden Seiten des Rechtsstreits Sorgfaltspflichten verletzt, wägt das Gericht die jeweilige Schwere der Pflichtverletzungen gegeneinander ab (§ 254 BGB). Dabei kann es eine Schadensersatzpflicht ganz annehmen oder ganz ablehnen oder einen Bruchteil des entstandenen Schadens zusprechen. (Quelle: Amtsgericht Trier)

















