SPEYER – Ein Fall, der im Februar 2024 für Aufsehen sorgte, hat nun seinen vorläufigen Abschluss gefunden: Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat das Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung, das nach einer Faschingsparty in Speyer eingeleitet wurde, eingestellt.
Demnach besteht gegen die vier Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts kein Grund für eine Anklage.
Anzeige nach Faschingsparty in kirchlicher Bar
Der Vorfall wurde am 10. Februar 2024 gegen 21.53 Uhr von einem kirchlichen Veranstalter bei der Polizeiinspektion gemeldet. Es ging um eine Faschingsparty für Jugendliche und Heranwachsende, die in einer Bar im Keller der St. Joseph Kirche in Speyer stattfand. Die Anzeige erhob den Verdacht, dass eine 15-jährige Schülerin auf der Toilette der Räumlichkeiten von mehreren männlichen Jugendlichen zu oralem und vaginalem Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei.
Umfangreiche Ermittlungen ohne eindeutigen Nachweis
Die Staatsanwaltschaft leitete umgehend ein Ermittlungsverfahren wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung ein. Dem vorausgegangen waren „umfangreiche Ermittlungen“, wie die Behörde mitteilte. Dabei wurden nicht nur die Hauptzeugin, sondern auch eine Vielzahl weiterer Zeugen vernommen, darunter Partygäste und Begleiterinnen der Hauptzeugin. Auch die Mobiltelefone der Beschuldigten wurden sichergestellt und ausgewertet; hieraus ergaben sich jedoch keine tatrelevanten Informationen. Am Tatort sichergestellte DNA-Spuren wurden ebenfalls analysiert. Trotz dieser umfassenden Maßnahmen konnte eine Vergewaltigung im strafrechtlichen Sinne nicht hinreichend sicher nachgewiesen werden.
Die rechtliche Hürde: Das einvernehmliche Handeln
Die Staatsanwaltschaft erläuterte in ihrer Begründung die rechtlichen Grundlagen einer Vergewaltigung nach § 177 StGB. Demnach liegt eine Vergewaltigung nur dann vor, wenn der Geschlechtsverkehr gegen den entgegenstehenden Willen einer Person vollzogen wird und dies für den oder die Täter eindeutig erkennbar ist. Eine Ausnahme bildet der Fall, wenn die Willensäußerung durch Zwangsmittel oder Drohungen unterdrückt wird. Da im vorliegenden Fall keine Alkoholisierung der beteiligten Personen vorlag, die eine Willensäußerung beeinträchtigt hätte, schied diese Variante aus.
Aussagen der Beteiligten und Zeugenaussagen
Die Beschuldigten gaben an, sie seien davon ausgegangen, die Schülerin sei mit dem Geschehen einverstanden gewesen. Das betroffene 15-jährige Mädchen gab in ihrer Zeugenvernehmung an, sie habe gegenüber den Beschuldigten keinen entgegenstehenden Willen zu sexuellen Handlungen geäußert. Auch keiner der weiteren Zeugen konnte bestätigen, dass das Mädchen in irgendeiner erkennbaren Weise ihren entgegenstehenden Willen kundgetan hatte. Zudem konnten keine Hinweise auf Zwangsanwendung oder Drohungen durch die Beschuldigten festgestellt werden. Die Auswertung der DNA-Spuren am Tatort gab lediglich Aufschluss über die Anwesenheit von Personen, jedoch keinen über die entscheidende Frage der Freiwilligkeit der sexuellen Handlung.
Keine strafrechtliche Verurteilung zu erwarten
Aufgrund dieser Sachlage war eine strafgerichtliche Verurteilung nicht zu erreichen. Das Ermittlungsverfahren wurde daher gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

















