Klinikum Mittelmosel: Gericht besiegelt Aus – Bürger-Klage abgelehnt!

0
Foto: Klinikum Mittelmosel, Zell/Mosel.

ZELL/KOBLENZ – Der Eilantrag einer Privatperson, der sich gegen die geplante Schließung des Klinikums Mittelmosel in Zell zum 30. Juni 2025 richtete, hatte jetzt vor dem Verwaltungsgericht Koblenz keinen Erfolg.

Gericht lehnt Antrag als unzulässig ab: Begründung der Richter

Der Antragsteller hatte versucht, im Wege einer einstweiligen Anordnung feststellen zu lassen, dass seine Notfallversorgung bei einer Schließung des Krankenhauses nicht mehr ausreichend gewährleistet sei. Sein Antrag, der sich gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit, richtete, wurde von den Koblenzer Richtern als unzulässig bewertet und abgelehnt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Er könne keine Verletzung eigener Rechte in Bezug auf die beabsichtigte Schließung geltend machen. Obwohl dem Staat aus dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Schutzpflichten erwachsen, die die Verpflichtung zur Errichtung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems umfassen, sei dem Staat hier ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt. Ein Anspruch auf bestmöglichen Schutz von Leben und Gesundheit bestehe nicht; der Umfang des Schutzes bleibe eine politische Entscheidung.

Ausreichende Versorgung nach Schließung? Gerichtsentscheidung und mögliche Rechtsmittel

Auch nach der Schließung des Klinikums Zell sei laut Gericht nach verfassungsrechtlichen Maßstäben eine ausreichende Gesundheits- und Notfallversorgung mit den Krankenhäusern in Simmern, Wittlich und Cochem sowie dem ambulanten Gesundheitszentrum in Zell, das von der bisherigen Krankenhausbetreiberin fortgeführt wird, gegeben. Der Antragsteller habe keine völlig ungeeigneten oder unzulänglichen Vorkehrungen glaubhaft gemacht. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Möglichkeit der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz offen.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.