++ Nachgefragt beim Rechtsanwalt: Gefälschter Impfpass – welche Konsequenzen drohen? ++

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Eine Person zeigt einen Impfpass; Foto: Symbolbild; dpa

Durch die bereits bestehenden Lockerungen für Geimpfte wächst die Nachfrage nach Impfbescheinigungen bzw. Ausweisen. So sind diese Voraussetzung, um sowohl während der anstehenden kalten Temperaturen Gastronomien als auch weitere Lokalitäten aufsuchen zu dürfen, ferner sich wieder auf Reisen zu begeben.

Einhergehend mit der gestiegenen Nachfrage an Impfnachweisen ist ein spiegelbildlicher Markt für gefälschte Impfpässe entstanden. Wir haben dies zum Anlass genommen, einmal bei unserer Partnerkanzlei Rechtsanwälte Haufs-Brusberg & Kollegen nachzufragen, mit welchen Strafen all diejenigen zu rechnen haben, die mit einem gefälschten Impfausweis beispielsweise eine Gastronomie aufsuchen.

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg erklärt: Die strafrechtliche Aufarbeitung der Verwendung von gefälschten Impfpässen ist formaljuristisch durchaus umstritten und lassen viele Fragen offen. So bedarf es primär einer Unterscheidung, ob vorliegend der Arzt bestraft werden soll, der beispielsweise zu Unrecht eine Impfung bescheinigt oder doch der „Kunde“, der einen gefälschten Impfausweis verwendet.

Ob durch das Verschaffen oder Verwenden eines gefälschten Impfausweises eine Strafe wegen Urkundenfälschung gem. § 267 StGB droht, ist durchaus fraglich und bisher nicht abschließend geklärt. Dies liegt daran, dass zwar der Impfausweis durchaus als Urkunde bewertet werden kann, jedoch vieles dafür spricht, dass der Paragraph der Urkundenfälschung nicht einschlägig ist, da speziellere Regelungen diesen verdrängen. So behandelt § 277 ff. des
Strafgesetzbuches jene Taten, die das Fälschen und Verwenden von Gesundheitszeugnissen betreffen. Nach § 277 StGB macht sich dabei jedoch nur derjenige strafbar, der einen gefälschten Impfpass zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften gebraucht. Das heißt, dass der Restaurantbesucher, der einen gefälschten Impfpass
verwendet, gerade nicht unter diese Strafvorschrift fällt. Daher entstand eine Strafbarkeitslücke.

Lokalo: Hat der Gesetzgeber auf dieses Problem reagiert?

Rechtsanwalt Johannes Haufs-Brusberg: Leider ist es bei einem Versuch geblieben. So führte der Gesetzgeber mit Datum vom 01.06.2021 die Strafnorm des § 75 a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz ein und sicherte so eine
Bestrafung der betreffenden Ärzte und Apotheker. Die nach dieser Norm unter Strafe gestellte Verwendung eines gefälschten Impfausweises liegt dabei jedoch nicht nur deutlich unter der einer Urkundenfälschung, weiter beziehen sich die §§ 74 sowie 75 a des Infektionsschutzgesetzes lediglich auf solche Fälle, in denen ein von einem Arzt oder
Apotheker fehlerhaft ausgestellter Impfnachweis seitens des Betroffenen verwendet wird.

Hingegen nicht geregelt wurde, wie es sich verhält, wenn dieser beispielsweise eine Fälschung kauft und verwendet, die nicht von einem Arzt, sondern einer anderen Person verfälscht wurde. Dieses Verhalten könnte gegebenenfalls abermals zu einer Strafbarkeitslücke führen. Es ist daher zusammenzufassen, dass es durchaus als juristisch derzeit unklar und streitig zu bezeichnen ist, wie mit entsprechenden Personen strafrechtlich zu verfahren ist.

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