„Kein Eingemauertsein“: Gericht weist Klage gegen Windräder im Hunsrück ab

Die Vorgaben des Landesentwicklungsplans zu Mindestabständen von Windkraftanlagen haben «keine nachbarschützende Wirkung». Dies entschieden jetzt die obersten Verwaltungsrichter in Rheinland-Pfalz.

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Foto: Jens Büttner / dpa

KOBLENZ. Ein Hausbesitzer im Hunsrück ist vor dem Oberverwaltungsgericht mit seiner Klage gegen drei Windräder in der Nähe seines Grundstücks gescheitert.

Die Genehmigung der inzwischen gebauten Anlagen bei Metzenhausen (Rhein-Hunsrück-Kreis) verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, entschied das Gericht in Koblenz nach einer Mitteilung vom Mittwoch. Revision wurde nicht zugelassen, der Kläger kann dagegen aber noch Beschwerde einlegen.

Die von der Kreisverwaltung genehmigten Windräder sind 1050 bis 1250 Meter vom Grundstück des Klägers entfernt. Der Hausbesitzer begründete seine Klage damit, dass von den Anlagen aufgrund ihrer Größe und Lage «eine optisch bedrängende Wirkung» ausgehe. Außerdem werde er durch Lärm der Windräder unzumutbar beeinträchtigt. Der Kläger berief sich auch darauf, dass der im Landesentwicklungsprogramm festgelegte Mindestabstand von 1100 Metern zur Wohnbebauung nicht eingehalten werde.

Vor dem Verwaltungsgericht war der Hausbesitzer noch erfolgreich. Die Verwaltungsrichter in erster Instanz erklärten, dass der Mindestabstand bei zwei der drei Anlagen nicht eingehalten werde. Das Windkraftunternehmen legte dagegen Berufung ein.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz befand nun, dass die Festlegung des Landesentwicklungsplans zu Mindestabständen «keine nachbarschützende Wirkung» habe. Diese Zielsetzung der Raumordnung sei alleine für die Planungen von öffentlichen Stellen relevant. Für private Eigentümer begründeten sie hingegen keine Berechtigungen und Verpflichtungen.

Die Genehmigung der drei Anlagen verletze den Kläger auch sonst nicht in seinen Rechten. So würden bei der Lärmentwicklung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten. Auch führten die drei Windräder nicht zu unzumutbaren optischen Auswirkungen. Da die einschließlich Rotor jeweils 241 Meter hohen Anlagen mehr als viermal so weit entfernt und vom Grundstück des Anwohners größtenteils nur eingeschränkt sichtbar seien, entstehe dort nach dem Ergebnis einer Ortsbesichtigung keine «Situation des Eingemauertseins» und dem Grundstück werde auch nicht «gleichsam die Luft zum Atmen genommen». Es gebe keinen Rechtsanspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Sicht.

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