TRIER/KAISERSLAUTERN. Wie die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern heute mitteilt, hat sie die Ermittlungen nach dem tödlichem Verkehrsunfall auf der A 63 am Autobahnparkplatz „Donnersberg“ im Januar diesen Jahres abgeschlossen.
Am 7. Januar dieses Jahres gegen Mittag starb eine 66-jährige Frau aus Trier durch einen Verkehrsunfall am Autobahnparkplatz „Donnersberg“ auf der A 63. Ihr 73-jähriger Ehemann, ein 74-jährigen Mann aus Wiesbaden und der 54-jährige Fahrer des Unglücksautos aus dem Landkreis Birkenfeld wurden schwer verletzt, insbesondere erlitten der 73-Jährige und der 54-Jährige Rippenbrüche, alle erlitten Verletzungen der inneren Organe. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat ihre Ermittlungen zum Unfallhergang, die auch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens umfassten, nunmehr abgeschlossen, mit dem folgenden Ergebnis.
Als sich der 54-Jährige in seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von über 180 km/h an zwei hintereinanderfahrende Lkw annäherte, wechselte der hintere Lkw auf die Überholspur. Der 54-Jährige war zu schnell, um in dieser Situation noch auf die Geschwindigkeit der Lkw abbremsen zu können, fuhr deshalb rechts vorbei und verlor an dem Autobahnparkplatz die Kontrolle über den Wagen. Der Wagen wurde durch den Aufprall auf eine Schutzplankenabsenkung in die Luft und auf den Autobahnparkplatz geschleudert. Dort erfasste er das Ehepaar in einem Pkw und den 74-jährigen Mann in einem weiteren Pkw, die dort rasteten. An allen beteiligten Pkw entstand Totalschaden. Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte der ausscherende Lkw und die Identität dessen Fahrers nicht ermittelt werden.
Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat Anklage zum Amtsgericht Rockenhausen erhoben und macht dem 54-Jährigen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere des verkehrstechnischen Gutachtens, hätte der Unfall vermieden werden können, wenn der 54-Jährige nicht mit über 180 km/h, sondern mit der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren wäre. Allein die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit kann allerdings niemandem zu einem strafrechtlichen Vorwurf gemacht werden.
Jedoch kommt in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Erfahrungswissen zu Ausdruck, dass die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h die Wahrscheinlichkeit von Unfällen vermindert. Vermindert wird insbesondere die Gefahr, dass andere Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit des fraglichen Pkw unterschätzen. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern verdichtet sich die Richtgeschwindigkeit bei der Annäherung an gefahrgeneigte Verkehrssituationen daher zu einer Verkehrssicherungspflicht.
Zwei hintereinander her fahrende Lkw sind eine solche gefahrgeneigte Verkehrssituation. Auch wenn der nicht ermittelte Lkw-Fahrer gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat, nämlich gegen die Pflicht, sich beim Überholen so zu verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, und möglicherweise keinen Blinker gesetzt hat, wird dem 54-Jährigen dem Vorwurf gemacht, sich auf eine solche Gefahr nicht durch Anpassen seiner Geschwindigkeit an die Richtgeschwindigkeit eingestellt zu haben. Einstellen müssen sich Verkehrsteilnehmer auch auf eventuelles verkehrswidriges Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer.
Der 54-Jährige bestreitet, dass die beschriebene Verkehrssicherungspflicht besteht. Er macht geltend, dass er darauf habe vertrauen dürfen, dass sich der Lkw-Fahrer ordnungsgemäß verhält.
Das Amtsgericht Rockenhausen hat nunmehr über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, gegen den Pkw-Fahrer wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung Anklage zu erheben, wirkt auf den ersten Blick befremdlich. Schließlich wurde das Rettungsmanöver, welches letztlich zu dem Unfall mit tragischem Ausgang führte, durch das verkehrswidrige Verhalten eines Lkw-Fahrers verursacht. Jedoch gilt für jeden Verkehrsteilnehmer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und des vorausschauenden Fahrens, § 1 StVO. Es empfiehlt sich, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, frühzeitig einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen, um schon in diesem Stadium die Einstellung des Verfahrens zu erzielen oder ggf. gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzugehen (www.ra-wollangk.de).