Keine Videoaufnahmen bei Demos – Oberverwaltungsgericht entscheidet

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KOBLENZ. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat die Polizei bei ihrer Arbeit in die Schranken gewiesen. Sie darf bei Demonstrationen nicht einfach Videokameras einsetzen. Auch dann nicht, wenn eine Speicherung der Aufnahmen nicht vorgesehen ist sondern die Bilder lediglich zur besseren Übersicht auf Monitore übertragen werden. Eine solche Vorgehensweise würde die Versammlungsfreiheit einschränken, entschieden die Richter in Koblenz.



Ausgelöst hatte diesen Prozess eine Demonstration gegen Rechts im März 2012. Damals gab es in Bad Neuenahr-Ahrweiler eine Kundgebung unter der Überschrift „Keine Straße, keine Stadt, kein Haus für Nazis“. Ein Teilnehmer klagte gegen die Aufnahmen, die von den Beamten zur besseren Übersicht gemacht wurden. Auch unter der Vorgabe, dass die Aufnahmen nicht für den späteren Gebrauch gespeichert würden, sah der Kläger den Einsatz von Kameras als rechtswidrig an. Vor dem Verwaltungsgericht scheiterte er damit.

Das OVG aber gab seiner Klage statt. In der Begründung hieß es, ein Versammlungsteilnehmer sei nicht in der Lage, zu beurteilen, ob das Bildmaterial nur für den Moment oder für eine längere Zeit gemacht werde und könnte sich durch die Kameras eingeschüchtert fühlen. Daher würde der Einsatz die Versammlungsfreiheit einschränken. Das aber bräuchte eine gesetzliche Grundlage, wie es sie in einigen Bundesländern schon gäbe. Nicht aber in Rheinland-Pfalz.

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