Badewannen-Mord von Hersdorf: So entschied der BGH in der Revision

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Foto: Uli Deck/dpa

TRIER/KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23. Juli 2024 die von einem der beiden Angeklagten gegen das Urteil der 1. Großen Jugendkammer des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2023 eingelegte Revision als unbegründet verworfen. Die beiden zum Tatzeitpunkt 20 bzw. 26 Jahre alten Angeklagten hatten am 14. Januar 2023 einen 56-jährigen Hersdorfer unter Vorspiegelung sexueller Absichten aufgesucht.

Daraufhin haben sie ihn in einer Badewanne erschlagen, um sein Anwesen ungestört nach stehlenswertem Gut zu durchsuchen. Die 1. Große Jugendkammer sprach sie hierfür wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig. Der ältere der beiden Angeklagten wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügte er die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren.

Hintergrund war, dass das Gericht im Rahmen der Entscheidungsfindung ein zwischen den beiden Angeklagten in einer Gewahrsamszelle geführtes Gespräch, welches von Ermittlungsbeamten auf eine ermittlungsrichterliche Anordnung hin akustisch überwacht wurde, verwertet hatte. Diese Gesprächssituation war dadurch herbeigeführt worden, dass den beiden Angeklagten wahrheitswidrig mitgeteilt worden war, dass alle anderen Gewahrsamszellen belegt seien, weswegen sie zusammen in eine Zelle verbracht werden müssten.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu festgestellt, dass kein Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren vorliegt. Mit der wahrheitswidrigen Angabe der Ermittlungsbeamten, alle anderen Gewahrsamszellen seien belegt, sei gerade keine Aussage darüber verbunden gewesen, die Angeklagten könnten sich ungestört und ohne jede Überwachung über den Tatvorwurf austauschen. Die Mitteilung habe vielmehr allein dazu gedient, die Heimlichkeit der angeordneten Überwachungsmaßnahme zu verdecken. Mithin sei durch das Vorgehen der Ermittlungsbeamten kein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand auf Seiten der Angeklagten geschaffen worden, dass sie sich unüberwacht unterhalten könnten. (Quelle: Landgericht Trier)

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