Bettensteuer-Entscheidung: Stadt Trier sieht sich bestätigt

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Foto: dpa

TRIER/KARLSRUHE. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Billigung der sogenannten Bettensteuer sieht sich die Stadt Trier in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.

Der Richterspruch zeige, «dass eine Beherbergungssteuer ein legitimes Mittel zur Finanzierung einer Kommune darstellt», teilte die Stadt am Dienstag mit. In Trier gibt es seit 2018 eine Beherbergungssteuer. Die Moselstadt sei die erste Stadt in Rheinland-Pfalz gewesen, die eine solche Steuer eingeführt habe. Bundesweit gebe es etliche weitere, sagte ein Sprecher.

Die Karlsruher Richter hatten entschieden, dass Übernachtungsgäste von Städten und Gemeinden auch künftig über eine sogenannte Bettensteuer zur Kasse gebeten werden dürfen. Damit blieben Verfassungsbeschwerden betroffener Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg ohne Erfolg (Az. 1 BvR 2868/15 u.a.). Das Gericht halte sogar eine Ausweitung der Abgabe auf Geschäftsreisende für rechtlich möglich, hieß es am Dienstag.

Die Beherbergungssteuer gehöre zu den wenigen Steuern, die Kommunen erheben könnten, um ihre Finanzsituation direkt zu verbessern, teilte Trier weiter mit. «Für eine hoch verschuldete Stadt wie Trier müssen alle Möglichkeiten der Einnahmeverbesserung genutzt werden.» In 2021 hatte Trier Erträge von rund 560 000 Euro durch diese Steuer gehabt, deutlich weniger als vor Corona. Für dieses Jahr seien Erträge von einer Million Euro eingeplant.

Die Beherbergungssteuer werde in Trier von Touristen gezahlt, die Hoteliers würden die Steuer lediglich weiterleiten. Anfänglich vereinzelt vorhandener Unmut in der Hotelbranche habe sich inzwischen gelegt. «Uns sind auch keine Beschwerden von Touristinnen und Touristen in größerer Zahl über die Beherbergungssteuer bekannt», sagte ein Sprecher.

Die Bettensteuern werden in Dutzenden deutschen Kommunen erhoben. Offiziell heißen sie zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Die Trierer Beherbergungssteuer war nicht direkt Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

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