++ AKTUELL: NEUE Verfügung durch Stadt – diese Regeln gelten ab Dienstag wieder in Trier ++

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Die beschauliche Atmosphäre in Trier hat viel mit der Partnerstadt in Italien gemein. Ein Ausflug lohnt sich. - Foto: pixabay

TRIER. Wie die Stadt Trier mitteilt, müssen in Trier erneut „schärfere Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen werden“. Ursächlich ist die 7-Tage-Inzidenz der Corona-Neuinfektionen, welche am Wochenende zum dritten Mal in Folge über 50 lag.

Die Stadtverwaltung wird daher eine Allgemeinverfügung nach den Vorgaben des Landes erlassen, die am Montag, 12. April veröffentlicht wird und damit am Dienstag, 13. April in Kraft tritt und bis zum 25. April gilt. Die komplette Allgemeinverfügung kann unter www.trier.de/corona nachgelesen werden.

Folgendes ändert sich im Vergleich zur derzeit noch geltenden Regelung:

Geschäfte müssen ab Dienstag, 13. April, wieder zum sogenannten Terminshopping zurückkehren. Sie dürfen öffnen, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden. Die Zahl an Kunden, die gleichzeitig eingelassen werden darf, wird beschränkt: Pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche darf zeitgleich einer Kundin oder einem Kunden Zutritt gewährt werden. Bei den Einzelterminen müssen medizinische oder FFP-2-Masken getragen werden.
Sport ist im Freien mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training im Amateur- und Freizeitsport ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich zulässig. Auch dabei gilt das Abstandsgebot.
Proben- und Auftritte von Breiten- und Laienkultur-Ensembles sind wieder untersagt.

Weiterhin geöffnet bleiben dürfen nach den bisherigen Hygienevorschriften, Abstandsregeln und Personenbeschränkungen:

  • Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen, Poststellen
  • Reinigungen, Waschsalons
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Buchhandlungen
  • Baumärkte, Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
  • Großhandel
  • Blumenfachgeschäfte
  • Gärtnereien, Gartenbaubetriebe und Gartenbaumärkte
  • Abhol-, Liefer- und Bringdienste sind nach vorheriger Bestellung erlaubt

    Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen weiterhin ihre Dienstleistungen nach den Vorgaben der Corona-Bekämpfungsverordnung erbringen

    Erlaubt sind unter den geltenden Vorgaben auch weiterhin die körpernahen Dienstleistungen aus medizinischen und hygienischen Gründen, also solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Friseuren, bei der Fußpflege sowie der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, beim Rehabilitationssport und Funktionstraining oder Ähnliches
    Zulässig sind weiterhin Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege, wie beispielsweise in Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons, Tattoostudios, Piercingstudios und ähnlichen Einrichtungen

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    2 Kommentare

    1. Klaus Schwab erläuterte in seinem Buch, „dass die Corona-Krise Chancen für langfristige Veränderungen biete, die Regierende sich nicht entgehen lassen sollten. Bleibt die Frage, ob wir uns das gefallen lassen wollen.
      Oder ob wir uns besser an folgende Zeilen erinnern sollten:

      Es rettet uns kein höh’res Wesen,
      kein Gott, kein Kaiser, noch Tribun.
      Uns aus dem Elend zu erlösen,
      können wir nur selber tun.

      Diese Zeilen aus „Die Internationale“ sollte man sich gerade in der heutigen Zeit häufiger ins Gedächtnis rufen. Dann klappt´s auch wieder mit den Grundrechten, mit Freiheit und einem selbstbestimmten Leben …

      Grundgesetz Art. 20 mal lesen (Absatz 4)

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