Ein Vorfall beim Rosenmontagsumzug in Nonnweiler sorgt für Diskussionen über Meinungsfreiheit und mögliche strafrechtliche Grenzen. Eine kleine Fußgruppe hatte mit Plakaten provoziert – nun prüft der Staatsschutz den Vorgang.
Am 16. Februar 2026 zeigte eine Zweier-Fußgruppe beim Umzug Schilder mit der Frage „Was steht unseren Mädchen noch bevor?“. Auf weiteren Plakaten waren Begriffe wie „Kalifat, Scharia, Burka, Zwangsehe, Nikab, Kinderehe“ aufgeführt. Die Gruppe bewegte sich mit einem Bollerwagen durch den Zug, der unter anderem mit einer Deutschlandfahne versehen war.
Prüfung durch den Staatsschutz
Nach Angaben der Polizei wurde der Sachverhalt binnen 24 Stunden an den Staatsschutz übergeben. Dieser prüft, ob die Aktion von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder ob ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegen könnte.
Konkrete Vorwürfe, eine benannte Strafnorm oder ein offiziell eröffnetes Ermittlungsverfahren sind bislang nicht öffentlich bestätigt. Die Bewertung gilt als laufend.
Das saarländische Innenministerium erklärte laut überregionaler Berichterstattung: „Meinungsfreiheit gilt – ihre Grenzen setzt das Strafgesetz.“ Eine endgültige rechtliche Einschätzung obliegt den zuständigen Behörden.
Veranstalter distanziert sich
Die Karnevalsgesellschaft 1954 Nonnweiler e.V. distanzierte sich schriftlich von der Aussage der Gruppe. Man stehe für Offenheit, Gleichberechtigung und Toleranz. Meinungsfreiheit sei auch in der Fastnacht wichtig, die gezeigten Inhalte seien jedoch nicht Position des Vereins.
Bürgermeister verweist auf Fastnachtstradition
Der von der SPD unterstützte Bürgermeister Franz Josef Barth betonte hingegen, politische Zuspitzung gehöre traditionell zur Fastnacht und müsse als Teil demokratischer Kultur „ausgehalten“ werden – auch wenn sie provoziere oder missfalle.
Meinungsfreiheit und Strafrecht
Rechtlich steht im Mittelpunkt die Abwägung zwischen Artikel 5 des Grundgesetzes – der Meinungsfreiheit – und möglichen Grenzen durch allgemeine Strafgesetze. In vergleichbaren Fällen werden häufig Normen wie § 130 StGB (Volksverhetzung) oder § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen) geprüft.
Ob diese hier einschlägig sind, ist offen. Nicht jede Provokation ist strafbar – zugleich schützt die Fastnacht nicht automatisch vor strafrechtlicher Bewertung.
Debatte über Signalwirkung
Überregional wurde der Vorgang ebenfalls aufgegriffen. Dabei steht nicht nur der Inhalt der Schilder im Fokus, sondern auch die Frage, ob bereits die Einschaltung des Staatsschutzes ein starkes Signal in einer politischen Debatte darstellt.
Klar ist bislang nur: Die rechtliche Prüfung läuft, eine abschließende Bewertung liegt noch nicht vor.



















