TRIER. Das Verwaltungsgericht Trier hat eine Klage gegen die Stadtratswahl abgewiesen, mit der ein Wahlberechtigter die Wahl wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten für ungültig erklären lassen wollte.
Der Kläger hatte vor allem die Zulassung des Wahlvorschlags der CDU Trier infrage gestellt. Er war der Meinung, dass parteiinterne Verstöße bei der Kandidatenaufstellung die Sitzverteilung im Stadtrat unrechtmäßig beeinflusst hätten. Die Richter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier konnten diese Vorwürfe jedoch nicht bestätigen.
Keine relevanten Verstöße festgestellt
Laut Urteil habe es keine gravierenden Verstöße gegen wahlrechtliche Vorschriften gegeben. Die Kandidatenaufstellung durch die CDU sei formal korrekt abgelaufen und habe nicht gegen das Kommunalwahlgesetz verstoßen. Die vom Kläger angeführten Punkte – etwa eine angeblich einseitige Einflussnahme des Kreisvorstands oder verkürzte Redezeiten – konnten nicht mit stichhaltigen Belegen untermauert werden.
Das Gericht stellte klar: Vorschlagslisten des Parteivorstands seien üblich und zulässig. Auch die Redezeitbeschränkung sei von der Versammlung beschlossen worden und habe keine unzulässige Beeinträchtigung der Bewerberinnen und Bewerber dargestellt. Eine achtminütige Redezeit des Spitzenkandidaten sei rechtlich nicht zu beanstanden, da es keine Konkurrenz um diesen Listenplatz gegeben habe.
Rechtsmittel noch möglich
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellen.