KOBLENZ. Am 14.4.2025 beginnt vor der 14.Strafkammer des Landgerichts Koblenz ein Strafprozess wegen Totschlags am Tatort Urmitz.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem 45-jährigen Angeklagten Anatolli K. vor, einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Der Angeklagte und der später Verstorbene sollen zusammen eine Garage genutzt haben, wobei der Angeklagte Kunden akquiriert habe und der später Verstorbene Reparaturen an Autos durchgeführt habe. Zum Aufbau dieser Werkstatt soll der Angeklagte dem Verstorbenen zudem Geld geliehen haben. Zwischen dem Anatoli K. und dem später Verstorbenen sei es dann im Oktober 2024 u.a. aufgrund der Schulden und von Unzufriedenheit über geleistete Reparaturarbeiten zu einem massiven Streit gekommen. Dieser Streit soll schließlich derartig eskaliert sein, dass der Angeklagte den Geschädigten mit wuchtigen Schlägen und Tritten attackiert habe. Der Geschädigte sei an den Folgen der massiven Gewalteinwirkung gestorben.
Abweichend von der Anklageschrift hat die zuständige Kammer den Anklagevorwurf als Körperverletzung mit Todesfolge und Tateinheit mit versuchten Totschlag durch Unterlassen eingestuft. Nach vorläufiger Würdigung der Aktenlage hat die Kammer Zweifel an einem Tötungsvorsatz während der Schläge. Nach Aktenlage habe der Angeklagte vielmehr beabsichtigt, nach den Schlägen das Garagenprojekt mit dem Geschädigten gemeinsam abzuwickeln sowie die angebliche Darlehenssumme von diesem zurückzuerhalten.
Allerdings gebe es hinreichenden Anlass für die Annahme, dass Anatoli K. nach Beendigung der exzessiven Gewaltanwendung das Ausmaß der Verletzungen bewusst geworden sei. Vor diesem Hintergrund komme für diesen Zeitpunkt dann ein (versuchter) Totschlag durch Unterlassen von Hilfeleistungsmaßnahmen in Betracht, da der Angeklagte durch die vorherige Gewaltanwendung eine Garantenstellung im Verhältnis zu dem Geschädigten innehatte. Ob das Unterlassen von Hilfeleistungen allerdings noch kausal für den konkreten Todeseintritt geworden ist, wird im Rahmen der Hauptverhandlung zu klären sein. (Quelle: Landgericht Koblenz)