Trierer Landgerichts-Urteil bestätigt: Einziehung des Cyberbunkers rechtskräftig

1
Das Gelände des ehemaligen Bundeswehr-Bunkers in Traben-Trarbach, der als Cyber-Bunker bekannt wurde. Foto: Thomas Frey/dpa/Archivbild

TRIER/KOBLENZ. In einem Nachverfahren hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem  Beschluss vom 1. März 2024 die Entscheidung des Landgerichts Trier bestätigt, den sogenannten Cyberbunker in Traben-Trarbach zu beschlagnahmen und einzuziehen.

Die Eigentümerin des Cyberbunkers hatte sich in dem Nachverfahren gegen die rechtskräftige Einziehung des bereits im Jahr 2019 beschlagnahmten Grundstücks in Traben-Trarbach gewehrt und zur Begründung ausgeführt, sie sei unverschuldet nicht rechtzeitig am Verfahren über die Einziehung beteiligt worden.

Den Antrag hat die 2. Strafkammer des Landgerichts als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin bereits während des Ausgangsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör erhalten hat. Die Beteiligung der Antragstellerin war schon in erster Instanz durch die Kammer geprüft und rechtskräftig abgelehnt worden. Begründet wurde die Ablehnung seinerzeit damit, dass eine Verfahrensbeteiligung auf Grund der Beteiligung von Strohleuten nicht ausführbar sei.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Koblenz nunmehr als unbegründet verworfen.

Ein unumgänglich notwendiger Fall, der die Durchführung des Nachverfahrens erforderlich machen würde, sei nicht gegeben. Die Antragstellerin habe bereits in erster Instanz Gelegenheit gehabt, ihre Rechte auf Beteiligung als Eigentümerin geltend zu machen.

Für die Kontrolle Ihrer Einwendungen stünde ihr zudem der Zivilrechtsweg offen, so das Gericht.

 

1 Kommentar

  1. Bunker ja, aber den Inhalt ? – Nein, hier wird der Staat übergriffig und vergreift sich am Eigentum seiner Bürger. Das geht nicht.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Die Redaktion behält sich vor, Lesermeinungen zu kürzen. Es besteht kein Anspruch auf die Veröffentlichung Ihrer zugesandten Meinungen. Klarname ist nicht erforderlich. Eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden, wird aber nicht veröffentlicht.