Detektei ermittelt bei Verdacht auf Unterhaltsbetrug

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Manch einer macht falsche Angaben, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. pixabay © Marta Posemuckel (CCO Creative Commons)

Nicht immer läuft eine Trennung oder Scheidung friedlich ab. Bei vielen Paaren kommt es zu Streitigkeiten, die sich nicht selten nur mit professioneller Hilfe klären lassen. Häufiges Streitthema ist das liebe Geld. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, können sich Ex-Partner oft nicht über deren weitere Versorgung einigen. Eine Möglichkeit, Unterhaltsbetrug aufzudecken und Menschen zu ihrem Recht verhelfen, ist eine Detektei.

Die häufigsten Formen des Unterhaltsbetrugs

Ehemalige Ehepartner können sehr viel Kreativität entwickeln, um sich einen maximalen finanziellen Vorteil zu verschaffen. So machen Unterhaltspflichtige schon einmal falsche Angaben zu ihrem Einkommen, mit dem Ziel, weniger Unterhalt an den Ex-Partner oder die Ex-Partnerin und die gemeinsamen Kinder zu zahlen. Das kann beispielsweise eine Beförderung oder Gehaltserhöhung sein oder auch eine nicht angegebene Nebentätigkeit.

Ein anderes Beispiel ist, dass der Unterhaltsberechtigte in einer Situation lebt, die die Unterhaltszahlung reduzieren oder gar ganz verwirken könnte. Auch hier kann das ein gestiegenes Einkommen oder eine neue Beziehung sein. Dazu muss aber gesagt werden, dass nicht jede neue Partnerschaft ein Ende des Unterhaltsanspruchs bedeutet. Leben die Partner jedoch in einer Gütergemeinschaft, ist fast immer davon auszugehen.

Allerdings versteht der Gesetzgeber bei Schummeleien im Unterhaltsrecht keinen Spaß. Es handelt sich hierbei keineswegs um Kavaliersdelikte, sondern um strafrechtlich relevante Betrugshandlungen.

Wer vermutet, vom Ex-Partner in Sachen Unterhalt hintergangen zu werden, kann zur Klärung dieses Umstandes eine Detektei beauftragen. In unserer Region können Betroffene eine auf dieses Aufgabengebiet spezialisierte Detektei in Saarbrücken oder Trier kontaktieren, die sich diskret und effizient um die Angelegenheit kümmert. Sie dokumentiert die ermittelten Umstände so, dass sie vor Gericht Verwertung finden können und Betrogenen somit zu ihrem Recht verhelfen.

Eine Detektei hilft, Betrügereien im Bereich Unterhaltsrecht aufzudecken; pixabay © Victoria Regen (CCO Creative Commons)

Ehegatten- und Kindesunterhalt

In vielen Fällen muss ein Partner dem anderen noch eine Weile nach der Trennung oder Scheidung Ehegattenunterhalt zahlen. Oft kommt es aber vor, dass der unterhaltsberechtigte Ex-Partner längst wieder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, dies dem zahlungspflichtigen Ex-Partner aber bewusst verschweigt, um eine Reduzierung oder Einstellung der Zahlungen zu vermeiden.

Auch der umgekehrte Fall kommt relativ häufig vor: nämlich, wenn der Unterhaltspflichtige nicht sein reales Einkommen angibt, um weniger oder gar nichts zahlen zu müssen. Dies ist dann tatsächlich deutlich höher als angegeben, und mitunter handelt es sich um Einkünfte aus Schwarzarbeit. Opfer sind nicht nur Ex-Partner oder Ex-Partnerin, sondern auch die gemeinsamen Kinder, die bis ins Erwachsenenalter Anspruch auf Kindesunterhalt haben.

Der Kindesunterhalt ist in Deutschland so geregelt, dass beide Eltern für den Unterhalt gemeinsamer Kinder verantwortlich sind. Leben die Eltern zusammen, leisten sie gemeinsamen Naturalunterhalt in Form von Lebensmitteln, Wohnraum, Kleidung, Spiel- und Schulsachen. Kommt es zu einer Scheidung oder Trennung, leistet diesen Naturalunterhalt weiterhin der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der andere Elternteil ist dazu verpflichtet, dem Kind Barunterhalt zu leisten. Die Höhe dieser Zahlungen ist in der Düsseldorfer Tabelle bestimmt und richtet sich nach Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und Alter des Kindes.

Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit

Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung sind insbesondere zwei Faktoren wichtig: die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit. Eine Bedürftigkeit liegt dann vor, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensunterhalt nach Scheidung oder Trennung nicht allein von seinen Arbeitseinkünften und/oder seinem Vermögen bestreiten kann. Ist der unterhaltspflichtige Partner leistungsfähig, muss er für den Unterhalt des anderen aufkommen oder für einen Ausgleich der Differenz sorgen. Zur Feststellung dieser Leistungsfähigkeit wird meist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugrunde gelegt. Von diesem muss aber zunächst der Selbstbehalt abgezogen werden. Grund dafür ist, dass auch der unterhaltspflichtige Partner das Recht hat, seinen eigenen Lebensunterhalt weiterhin problemlos bestreiten zu können. Ehegatten- und/oder Kindesunterhalt wird in vielen Fällen über viele Jahre hinweg gezahlt; und im Laufe der Zeit kommt es nicht selten zu Lebensveränderungen, die auch finanzielle Verschiebungen nach sich ziehen. Manch einer macht falsche Angaben, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Das Problem dabei sind oft die fehlenden Beweise, um Betrügereien aufzudecken und Ansprüche durchzusetzen. Hier kommen Detekteien ins Spiel. Diese haben die Mittel und Möglichkeiten, die Umstände zu recherchieren und vor Gericht verwertbare Beweise sicherzustellen.

Wann kann der Unterhaltsanspruch verwirkt werden?

Kann ein Ex-Partner eigentlich seinen Anspruch auf Ehegatten- oder Kindesunterhalt verwirken? Ja, das kann tatsächlich geschehen. Ein Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden, wenn:

1. Eine neue eheähnliche Partnerschaft

Lebt der ehemalige Partner in einer neuen Partnerschaft, die auf gemeinsamem Wirtschaften beruht, kann er damit seinen Anspruch auf Unterhalt an seinen Ex-Partner verwirken. In welchen Fällen von einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft die Rede ist, darüber ist sich die Rechtsprechung nicht immer einig. So fällte das Amtsgericht Essen im Jahr 2009 das Urteil, dass ab einem Zusammenleben von einem Jahr von einer verfestigten Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen urteilte ein Jahr später, dass die Dauer des Zusammenlebens irrelevant sei und der Unterhaltsanspruch mit Beginn des Zusammenlebens mit dem neuen Partner verwirkt sei.

Weitere Kriterien für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sind beispielsweise der gemeinsame Erwerb einer Immobilie oder dass beide neuen Partner und deren Kinder regelmäßig Zeit miteinander verbringen.

2. Untreue eines Partners

Auch Untreue kann dazu führen, dass einer der Partner seinen Anspruch auf Unterhalt verliert. In manchen Fällen ist es sogar möglich, dass der untreue Partner im Falle des Einsatzes einer Detektei die Ermittlungskosten tragen bzw. ersetzen muss. Beispiel: Eine Frau verklagt ihren ehemaligen Ehemann auf Unterhalt. Kann ihr nun z. B. mithilfe einer Detektei nachgewiesen werden, dass sie während der Ehe fremdgegangen ist, kann dies dazu führen, dass sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. In einer Ehe wird von einer Treuepflicht ausgegangen, und ein Verstoß dagegen kann eine Verwirkung des Anspruchs auf Unterhalt zur Folge haben. So ist es in § 1579, Nr. 7. BGB festgeschrieben.

Nicht selten ist es sogar möglich, Ermittlungskosten durch eine Privatdetektei von einem untreuen Partner zurückzufordern. So entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass Detektivkosten notwendig waren, um eine adäquate Rechtsverteidigung des betrogenen Partners bezüglich des geltend gemachten Ehegattenunterhalts zu ermöglichen. In einem solchen Fall gelten Detektivkosten als notwendige Verfahrenskosten, die vom unterlegenen Partner zu tragen bzw. zu erstatten sind.

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