Urteil: Fahrtenbuchauflage für Kfz-Halter rechtmäßig

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MAINZ. Ein Fahrzeughalter kann unter bestimmten Umständen zum Führen eines Fahrtenbuchs angewiesen werden. Die gelte dann, wenn der eigentliche Fahrer nach einem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nicht zu ermitteln gewesen sei und der Halter sich geweigert habe, an dessen Identifizierung mitzuwirken, teilte das Verwaltungsgericht Mainz einen Beschluss vom 8. November mit.

Die Auflage könne der Halter auch nicht abwenden, wenn er den Erhalt des Anhörungsbogens der Bußgeldstelle bestreite. (AZ 3 L 1039/19.MZ)

In dem konkreten Fall ging es um einen Fahrzeughalter, dessen Auto mit 34 Stundenkilometer über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h geblitzt wurde. Trotz des bei der Verkehrskontrolle angefertigten Fotos gelang es der Polizei nicht, den Fahrer zu identifizieren. Nachdem der Halter seine Mitwirkung verweigert hatte, wurde ihm die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 15 Monaten angeordnet. Dagegen richtete dieser einen Eilantrag mit der Begründung, einen Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde nicht erhalten zu haben. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrage ab, weil der Halter verweigert hatte, an der der Identifizierung des Fahrzeugführers mitzuwirken.

Die Fahrtenbuchauflage sowie dessen Dauer von 15 Monaten seien «angesichts des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, der Gefahr der Wiederholung sowie der fehlenden Aufklärungsbereitschaft» ermessengerecht, heißt es in der Mitteilung des Verwaltungsgerichts. Das Fahrtenbuch soll demnach die Ahndung eines künftigen Verkehrsverstoßes ermöglichen. Dabei werde der Halter in die Verantwortung genommen, da es ihm freigestanden habe, die möglichen Fahrer für den Verkehrsverstoß zu nennen.

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