TRIER. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Trier hat mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 28.4.2016 einem Anbieter von Grabsteinen untersagt, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofsatzung das Verteilen und die Aufstellung von Werbung verboten ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen.
Geklagt hatte eine Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Sie hat moniert, dass der Beklagte, der mit seinem Unternehmen unter anderem Grabsteine vertreibt, auf solchen Gräbern, die noch nicht mit einem Grabstein versehen sind, unaufgefordert Blumenvasen aufgestellt, die einen Werbeaufdruck für seinen Betrieb enthielten.
Sie sah hierin einen Verstoß gegen das in der Friedhofssatzung geregelte Werbeverbot.
Dieser Argumentation hat sich die Kammer in der Entscheidung angeschlossen. Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil ein Rechtsbehelf bis zum Ablauf der Rechtmittelfrist nicht eingelegt wurde.