TRIER. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag einer somalischen Staatsangehörigen gegen den Widerruf ihrer Flüchtlingsanerkennung abgelehnt.
Der Antragstellerin war im Jahr 2017 wegen der Gefahr drohender Genitalverstümmelung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Anfang 2026 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis von TikTok-Aktivitäten der Antragstellerin, die den Verdacht aufkommen ließen, dass diese regelmäßig nach Somalia reise. Nach Auswertung der öffentlich zugänglichen TikTok-Beiträge kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass sich auf dem Profil der Antragstellerin zahlreiche Beiträge fänden, die in Somalia aufgenommen worden seien, u.a. sei die Antragstellerin bei einem Treffen mit dem „Außenminister“ von Somaliland, welches völkerrechtlich zu Somalia gehöre, zu sehen.
Im daraufhin eingeleiteten Widerrufsverfahren trug die Antragstellerin vor, lediglich ihre in Äthiopien im Grenzgebiet zu Somaliland lebenden Kinder besucht zu haben. Die Grenze dort sei nicht erkennbar, es gebe keine Grenzkontrollen, weshalb es seien könne, dass sie sich unwissentlich in Somalia aufgehalten habe. Mit Bescheid vom 23. März 2026 widerrief die Antragsgegnerin die der Antragstellerin zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Die Antragstellerin hat gegen diese Entscheidung Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Trier nachgesucht.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag abgelehnt. Die mit der Klage angefochtene Widerrufsentscheidung stelle sich bei summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig dar, da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen. Der Schutzzuerkennung habe zugrunde gelegen, dass sich die Antragstellerin aus Furcht vor Verfolgung im Kontext von Genitalverstümmelung außerhalb ihres Heimatlandes aufhalte. Eben diese begründete Furcht sei nachträglich entfallen. Dies ergebe sich aus den Heimreisen der Antragstellerin, aus denen Rückschlüsse auf die Verfolgungsgefahr und -furcht gezogen werden könnten.
Offenkundig habe die Antragstellerin jedenfalls im Gebiet von Somaliland keine Furcht vor Verfolgung, da sie im Zuge ihrer Heimreisen an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen, sich mit hochrangigen Lokalpersönlichkeiten präsentiert und ihre Aktivitäten über ihren reichweitenstarken TikTok-Kanal publiziert habe. Diese Reiseaufenthalte seien nicht zwingend notwendig gewesen, weil sie in keinem Zusammenhang mit den angeführten Besuchen ihrer Kinder und Mutter in Äthiopien stünden. Es sei daher davon auszugehen, dass die objektive Gefährdungslage in ihrem konkreten Einzelfall gering zu bemessen sei, zumal die Antragstellerin zum Fortbestehen einer Verfolgungsgefahr auch nichts vorgetragen habe.
Stichhaltige Gründe gegen die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden weiteren Genitalverstümmelung ergäben sich auch daraus, dass sich die Antragstellerin inzwischen nicht mehr in dem in Somalia typischen Alter für eine Heirat und die Geburt von Kindern befinde, womit die Gefahr einer Genitalverstümmelung korreliere. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Verfolgungsfurcht der Antragstellerin entfallen und ihr jedenfalls eine Rückkehr nach Somaliland zumutbar sei. Auch das erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse sei vorliegend gegeben. Die Antragstellerin habe mit der Veröffentlichung der Beiträge zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz ihres Schutzstatus in ihrem Heimatland offensichtlich keine Verfolgung befürchte. Ein solches Verhalten sei in besonderem Maße dazu geeignet, die Akzeptanz der Bevölkerung gegenüber Schutzsuchenden sowie Schutzinhabern erheblich zu verringern und dadurch den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen. Damit bestehe eine besondere Dringlichkeit zur Vollziehung der Widerrufsentscheidung.
Mit Zustellung des gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Beschlusses ist die Antragstellerin damit vollziehbar ausreisepflichtig; der noch anhängigen Klage kommt keine vollzugshindernde Wirkung zu. (Quelle: Verwaltungsgericht Trier)














