RLP: Lebensgefährliche Messerattacke in Flüchtlingsheim – Es ging nur um eine Zigarette

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Foto: dpa/Symbolbild

KAISERSLAUTERN. Wie die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern bereits Ende Juli mitteilte, ermittelten Polizei und Staatsanwaltschaft gegen einen 46-jährigen Mann wegen des Verdachts des versuchten Totschlags. Ihm wird vorgeworfen, im Streit einen 27-jährigen Bekannten mit einem Messer schwer verletzt zu haben.

Nach Abschluss der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern Anklage zum Landgericht Kaiserslautern erhoben. Die Ermittlungen haben zunächst einen hinreichenden Tatverdacht dafür bestätigt, dass der 46-Jährige einen 27-jährigen Bekannten durch einen Messerstich in den Hals lebensgefährlich verletzt hat. Der Geschädigte überlebte nur dank Notarzt und Notfalloperation im Krankenhaus.

Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen wirft die Staatsanwaltschaft dem 46-Jährigen ferner vor, dass er heimtückisch und aus niedrigem Beweggrund handelte. In rechtlicher Hinsicht lautet der wesentliche Vorwurf deshalb auf versuchten Mord.

Tatort war eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge in Kaiserslautern. Ende Juli suchte der 46-Jährige das Containerzimmer des 27-Jährigen auf und verlangte von ihm eine Zigarette. Als dieser ablehnte, weil er keine hätte, verlangte der 46-Jährige Bargeld, ohne einen konkreten Betrag zu nennen. Es kam zu einem Streit. Um diesen zu beenden, warf der Geschädigte schließlich Münzen im Gesamtwert von vier Euro auf den Boden. Als der 46-Jährige diese aufsammelte und ging, sah der Geschädigte die Auseinandersetzung als beendet an. Der 46-Jährige kam jedoch mit einem Messer, das er zunächst verborgen trug, zurück und stach es dem überraschten Geschädigten in den Hals.

Das Missverhältnis zwischen der Schwere der Tat und der Geringfügigkeit ihres Anlasses begründet den Vorwurf eines niedrigen Beweggrunds. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ließ sich der 46-Jährige zu der Tat durch den beschriebenen Streit motivieren, obwohl es dabei zunächst nur um den Wert einer Zigarette ging. Er nahm allerdings an, das Verhalten des Geschädigten sei deswegen respektlos, weil er einem ranghöheren somalischen Clan angehöre als der Geschädigte.

Nach der hier geltenden Rechtsordnung ist das Verhalten des Geschädigten dagegen nachvollziehbar, weil der 46-Jährige keinen rechtlichen Grund dafür hatte, eine Zigarette oder einen Geldbetrag vom Geschädigten zu fordern, und sich aus verschiedener Clanzugehörigkeit nichts anderes folgern lässt, da unter dem Grundgesetz alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Der 46-Jährige ist somalischer Staatsbürger, lebt allerdings seit 2007 nicht mehr in Somalia und lebt seit 2016 in Deutschland. (Quelle: Staatsanwaltschaft Kaiserslautern)

1 Kommentar

  1. ….anlässlich einer solch‘ banalen
    Situation…,kann das schon mal
    vorkommen….., die Klinge zu zücken.

    Mehr dazu zu sagen, wäre reiner
    Populismus…

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