Wegen Missbrauchsvorwürfen: Ackermann beurlaubt Trierer Bistumspriester

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Dunkle Wolken über einer Kirche. Friso Gentsch/dpa/Symbolbild

TRIER. Bischof Dr. Stephan Ackermann hat einem Priester des Bistums Trier die Ausübung des priesterlichen Dienstes untersagt und ihn bis auf Weiteres von seinen Tätigkeiten in einer Pfarrei des Bistums freigestellt. Grund für die Maßnahme sind Vorwürfe sexuellen Missbrauchs einer damals minderjährigen Person.

Die Vorwürfe wurden der zuständigen Staatsanwaltschaft gemeldet, die die Ermittlungen allerdings eingestellt hat. Erstmals waren im Jahr 2015 Vorwürfe gegen den Priester erhoben worden. Die Verantwortlichen im Bischöflichen Generalvikariat haben diese Vorwürfe umfassend geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Vorwürfen um eine disziplinarische Angelegenheit handelte, die nicht unter die damals geltenden Leitlinien (Fassung von 2013) zum Umgang mit Vorwürfen sexuellen Missbrauchs gefallen sind. Die Verhaltensweisen des Priesters erfüllten auch nach Prüfung des Vorgangs durch die Staatsanwaltschaft Koblenz im Jahr 2018/2019 erkennbar keinen Straftatbestand.

Im Nachgang der sogenannten MHG-Studie hatte das Bistum Trier mit den Generalstaatsanwaltschaften vereinbart, alle (Verdachts-)Fälle sexuellen Missbrauchs im Bistum (nochmals) durch die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften prüfen zu lassen. Entsprechend der Bewertung des Bistums wurde der Vorwurf auf disziplinarischer Ebene behandelt.

Nachdem 2024 die Angelegenheit bei der Staatsanwaltschaft Koblenz erneut vorgetragen wurde, und zwar mit einer auf der Basis von neuen Erkenntnissen erweiterten Sachverhaltsdarstellung, und nach der neuerlichen Einstellung der staatlichen Ermittlungen konnte die kirchenrechtliche Voruntersuchung wieder aufgenommen werden. Aufgrund dort gewonnener neuer Erkenntnisse hat Bischof Ackermann nun die genannte Maßnahme veranlasst. Bis zum Erweis des Gegenteils gilt für den Priester die Unschuldsvermutung. Daher ist die getroffene Maßnahme nicht als Vorverurteilung zu verstehen. Sie entspricht vielmehr der gültigen Interventionsordnung und dient der Prävention.

Das Seelsorgeteam sowie die ehrenamtlichen Gremien der Pfarrei sind informiert. (Quelle: Bischöfliches Generalvikariat Trier)

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