Stabil niederige Inzidenz in Trier: Endlich wieder Kultur genießen

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Das Theater startet am 2. Juni in eine Sommerspielzeit unter freiem Himmel. So sind Aufführungen wieder im Brunnenhof (Foto) und erstmals auch im Theatergarten zu erleben. Foto: Theater Trier

TRIER. Aufgrund einer stabilen niedrigen Inzidenz gelten in Trier nach der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes seit vergangener Woche eine Reihe von Lockerungen, etwa für Kultur- und Sportveranstaltungen. Auch die Innengastronomie darf wieder öffnen. Die aktuellen Regeln noch einmal im Überblick.

Vergangenen Freitag trat die mittlerweile 21. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes in Kraft. Analog zum Corona-Perspektivplan beinhaltet sie folgende Regelungen:

  • Bei einer Inzidenz bis 100 (also auch in Trier): Kultur- und Sport-Veranstaltungen können im Freien mit Zuschauern stattfinden. Es gelten Abstandsgebot, Testpflicht, Kontakt-
    erfassung und feste Sitzplätze. Die Masken können am Platz abgenommen werden. Maximal sind 100 Zuschauer möglich.
  • Das Verbot des Konsums alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit wird aufgehoben.
  • Bei einer Inzidenz bis 50 (also auch in Trier): Gastronomie und Kultur ist innen wieder möglich, mit Abstand, Test und Maske. Es gelten sowohl für die Gastronomie als auch für Kulturveranstaltungen innen die gleichen Regeln wie außen. Dies gilt, solange die Inzidenz nicht drei Tage am Stück den Schwellenwert von 50 überschreitet. Spielhallen und Wettstuben können wieder öffnen.

Des Weiteren gelten seit vergangener Woche folgende Lockerungen, weil in Trier die Sieben-Tage-Inzidenz am 18. Mai den fünften Werktag in Folge unter 50 lag:

  • Im Amateur- und Freizeitsport ist die kontaktlose Sportausübung im Freien in Gruppen bis maximal zehn Personen plus ein Trainer zulässig. Bislang galten auch im Freien die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten), wobei vollständig ge- impfte und genesene Personen nicht mitgezählt werden.
  • Der außerschulische Musik- und Kunstunterricht ist in Gruppen bis zu zehn Personen sowie einer Lehrperson im Freien zulässig; hierbei gilt beim gesamten Probenbetrieb das Abstandsgebot. Der Probenbetrieb der Breiten- und Laienkultur ist zusätzlich in kleinen Gruppen bis zu zehn Personen sowie einer leitenden Person im Freien zulässig. Auch hier gilt das Abstandsgebot.
  • Die Testpflicht bedeutet, dass vor Betreten des Veranstaltungsorts ein negativer Schnelltest vorgezeigt werden muss, der höchstens 24 Stunden alt sein darf. Hierzu gibt es in Trier inzwischen knapp 40 Schnellteststellen, an denen Bürgerinnen und Bürger sich kostenlos untersuchen lassen können.

Die Stadt betreibt eine Teststation im Messepark und eine in der Europahalle, die das Ergebnis per Imnu- App auch auf das Smartphone übertragen können (Artikel Seite 5). Unter www.trier.de/testen sind alle Schnellteststationen aufgeführt. Vollständig geimpfte sowie genesene Personen benötigen keinen negativen Test. Bei ihnen genügt der Impfnachweis oder ein positiver PCR-Test, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate alt sein muss.

(Quelle: Rathaus Zeitung Trier)

 

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