NEUSTADT AN DER WEINSTRAẞE. Wer betrunken E-Scooter fährt und ein später zurecht angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorlegt, muss seinen Führerschein abgeben. Das hat das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße Ende Oktober in einem Eilverfahren bestätigt und am Freitag mitgeteilt. In dem vorliegenden Fall war der Antragsteller mit einem Blutalkoholwert von 1,6 Promille E-Tretroller gefahren. Nach Abschluss des Strafverfahrens hatte er sich geweigert, ein von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten vorzuweisen.
Er hatte sich in dem Eilverfahren darauf berufen, dass ihm in dem vorangegangenen Strafverfahren durch das Amtsgericht der Führerschein nicht entzogen, sondern nur ein Fahrverbot für fünf Monate angeordnet worden war. Nach seiner Auffassung hätte die Fahrerlaubnisbehörde nach dem Urteil seine Fahreignung nicht noch einmal durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten überprüfen dürfen.
Dieser Ansicht folgte das Gericht nicht. Eine rechtliche Bindung könne nur bestehen, wenn das Urteil des Amtsgerichts sich klar und eindeutig positiv zur Fahreignung des Betroffenen geäußert hätte. Das Urteil stelle aber nicht die Fahreignung fest, sondern habe ein Fahrverbot als Nebenstrafe verhängt. Gegen den Beschluss kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz erheben.