Tanzverbote & Co. – Stadt Trier informiert über „stille Feiertage“

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Demonstrierende halten Schilder in die Höhe; Symbolbild; Foto: dpa

TRIER. Für die „stillen Feiertage“ Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (15. November), Totensonntag (22. November), Heiligabend (24. Dezember) sowie den ersten und zweiten Weihnachtstag bittet das Ordnungsamt um die Respektierung der Feiertagsruhe.

Bis 11 Uhr soll wie an Sonntagen alles unterlassen werden, was die Gottesdienste stören kann. Außerdem bestehen Einschränkungen und teilweise Verbote für Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem religiösen Charakter dieser Feiertage entsprechen. Besonders gilt das für Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen an Allerheiligen sowie am Volkstrauer- und am Totensonntag ab 4 Uhr und Sportevents, die bis 13 Uhr nicht zulässig sind. An Heiligabend sind sie ab 13 Uhr nicht mehr erlaubt. An Weihnachten gilt das Verbot von Tanzveranstaltungen von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum ersten Feiertag um 16 Uhr.

Gleichzeitig weist das städtische Ordnungsamt drauf hin, dass an Allerheiligen reine Unterhaltungsveranstaltungen ab 20 Uhr wieder möglich sind. Verstöße gegen diese Regelung können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Weitere Informationen beim Ordnungsamt, Telefon: 0651/718-2127 und -1323.

(Quelle: Stadt Trier)

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