Das Betriebsverbot für Bordelle und andere Prostitutionsstätten in Rheinland-Pfalz gilt auch für das Angebot von Tantra-Massagen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem am Montag veröffentlichten Beschluss (Az.: 6 B 10864/20.OVG). Es bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier.
In der Beschwerde ging es um einen Betrieb in Trier, der trotz des in der aktuell bis Mitte September geltenden zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes festgeschriebenen Prostitutionsverbots öffnen wollte.
Die Richter betonten, die von der Antragstellerin praktizierte Form der Tantra-Massage sei darauf gerichtet, Kunden sexuell zu erregen. Insofern bestehe dabei wegen des vermehrten Ausstoßes von Aerosolen ein deutlich höheres Infektionsrisiko als bei Wellnessmassagen. Insofern werde der Trierer Betrieb mit dem Verbot auch nicht ungerechtfertigt ungleich behandelt.