KOBLENZ. Die Betreiberin eines wegen der Corona-Anordnungen geschlossenen Fitnessstudios in der Pfalz ist mit ihrem Antrag auf Wiedereröffnung gerichtlich gescheitert.
Ihr Normenkontrollantrag gegen die Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sei unzulässig, teilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz am Freitag mit (Az. 6 B 10497/20.OVG). Ein verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren sei ausgeschlossen bei Rechtsverordnungen eines Verfassungsorgans wie in diesem Fall der Landesarbeitsministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler (SPD).
Der OVG-Beschluss zu dem Eilantrag der Fitnessstudio-Betreiberin ist laut einem Sprecher rechtskräftig. Sie könne höchstens gegebenenfalls zum Beispiel kommunale Anordnungen, die auf der Corona-Bekämpfungsverordnung basierten, gerichtlich überprüfen lassen. Die Verordnung soll der Eindämmung des hochansteckenden Coronavirus dienen.