TRIER. Es ist wieder soweit: Die Stadt Trier macht einmal mehr auf die Feiertagsruhe aufmerksam, und wie immer sind die Auflagen für die stillen Feiertage nicht nur ein Thema für Kirchenbesucher, sondern auch für alle Nachtschwärmer und Partygänger.
In diesem Jahr sind Allerheiligen (1. November), Volkstrauertag (17. November), Totensonntag (24. November) sowie Heiligabend (24. Dezember) und die beiden Weihnachtstage von der städtischen Ordnungsbehörde als Anlässe ausgewählt worden, um uns an die „stille Zeit“ zu erinnern – mit einem Verbot, das so sicher ist wie das Amen in der Kirche.
Wie jedes Jahr bittet das städtische Ordnungsamt darum, die Feiertagsruhe zu respektieren. An den genannten Feiertagen und auch an den Sonntagen davor gilt das altbekannte Verbot für Veranstaltungen, die nicht dem „Charakter dieser Feiertage“ entsprechen.
So sind öffentliche Tanz- und Unterhaltungsveranstaltungen an Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag ab 4 Uhr sowie Sportevents bis 13 Uhr schlichtweg tabu.
Natürlich hat das Ordnungsamt auch einen Hinweis für all jene, die mit diesen Regelungen nicht einverstanden sind: Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße belegt werden.
Für weitere Informationen zur Feiertagsruhe steht das städtische Ordnungsamt unter den Telefonnummern 0651/718-2127 und -1323 bereit.
Zitat: “ Natürlich hat das Ordnungsamt auch einen Hinweis für all jene, die mit diesen Regelungen nicht einverstanden sind: Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße belegt werden. “
Geldbußen …. natürlich, natürlich. Die Frage die sich doch stellt: mit welchem Recht die Anhänger dieser besonders kinderfreundlichen Religionsgemeinschaft und deren Vertreter den „Ungläubigen“ mit Geldbußen mit Hilfe dieses „Ordnungsamtes“ sanktionieren können.
Immerhin landet man nicht mehr wie früher auf dem Scheiterhaufen, aber irgendwie sollte die Trennung von Staat und Kirche endlich mal konsequent durchgezogen werden.