TRIER. Jede Verkaufsaktivität mit einem neuen oder einem gebrauchten Wohnhaus (ob für eine oder mehrere Familien), einer Wohnung, eines Geschäftsraumes oder gar eines Wohn- und Geschäftshauses sind von einem Energieausweis zu begleiten.
Diesbezüglich wird in einigen Fällen gegenüber dem Makler die Stirn gerunzelt und vorgehalten, dass man selbst so etwas beim Kauf ja gar nicht gekannt hatte. Doch seit dem 1. Mai 2014 ist daran nicht mehr zu Rütteln, ein Energieausweis gehört zum Verkauf einer Immobilie.
Um dennoch Immobilien-Eigentümern die Freude zu gönnen, von der Energieeinsparungs-Verordnung ausgenommen zu sein, werden hier einmal die Sätze 1 bis 9 der EnEV 2014, Paragraph 1 Absatz 2 vollständig zitiert.
Ausgenommen von der Verordnung sind also: