Gericht erlaubt „Stinkefinger“ auf Kfz-Kennzeichen

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Symbolbild

ZEITZ. Die Stinkefinger-Geste gilt als sehr obszön. Doch als Aufkleber ist sie erlaubt – auch auf Autokennzeichen, wie jetzt ein Gericht entschied. Das hatten Polizisten zuvor bei einer Verkehrskontrolle ganz anders gesehen.

Ein Autofahrer geriet in eine Verkehrskontrolle. Der Grund: Den Beamten war aufgefallen, dass der Fahrer im EU-Sternenkranz der beiden Kennzeichen an seinem Wagen kleine Aufkleber mit einem „Stinkefinger-Motiv“ angebracht hatte. Die Polizisten verhängten gegen den Fahrer ein Bußgeld in Höhe von 65 Euro. Die Begründung: das Nummernschild sei unzulässig abgedeckt worden. Der Betroffene legte Einspruch ein. Die Behörde lenkte allerdings nicht ein und die Sache ging schließlich vor Gericht.

Das Amtsgericht Zeitz gab dem Betroffenen recht. Es befand, dass ein kleiner Aufkleber am Kennzeichen im Regelfall nicht mit unzulässigen Abdeckungen wie Glas, Folien oder Ähnlichem angebracht wird und die Lesbarkeit somit nicht beeinträchtigt wird.

Allerdings ging der Kläger nicht ganz ohne eine Strafe nach Hause. Das Gericht entschied auch auf eine Einschränkung: Es warf dem Kläger vor, dass sein Kennzeichen in Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung nicht den Mustern, Abmessungen und gesetzlichen Angaben entsprochen hätte. Das wertete es als vermeidbaren Verbotsirrtum und ordnete ein Verwarngeld von zehn Euro wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit an.

Urteil: Amtsgericht Zeitz, Urteil vom 20.12.2016, Az.: 13 OWi 721 Js 210685/16

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