TRIER. Die zunehmende Verbreitung von sogenannten Verkaufsautomaten sorgt auch in Trier für Diskussion. Während diese für manche Verbraucher eine „24/7“ Bequemlichkeit bieten, kritisieren andere die überteuerten Preise und das entsprechende Profitstreben etwaiger Betreiber des oftmals auch als „Abzockautomaten“ bezeichneten Angebotes. Auch das Angebot alkoholischer Getränke in entsprechenden Automaten sorgt für reichlich Diskussion und Kritik. Förderung des Alkoholkonsums, Erhöhtes Risiko von Alkoholmissbrauch sowie insbesondere eine fehlende soziale Verantwortung der etwaigen Betreiber sind häufig aufgeführte Argumente. Doch welche Regeln müssen Betreiber bei einem entsprechenden Verkauf alkoholischer Getränke in den Automaten eigentlich beachten? Wir haben bei der Stadt Trier einmal nachgefragt.
Engelstraße, Trier-Süd, Zurlauben… auch in Trier gibt es immer mehr Angebote in aufgestellten Automaten. Das entsprechende Angebot von Süßigkeiten, Energie-Drinks & Co. wird dabei insbesondere von Heranwachsenden und Jugendlichen gerne genutzt. Auch alkoholische Getränke können teilweise an in Trier aufgestellten Automaten erworben werden – was derzeit offensichtlich einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz darstellt.
Welche Regeln gilt es bei Verkaufsautomaten zu beachten?
Wie die Stadt Trier mitteilt, ist ordnungsrechtlich für die Aufstellung und den Betrieb von Automaten eine Gewerbemeldung nach § 14 Abs. 1 GewO erforderlich. Die Automaten dürfen dabei lediglich auf privaten Grundstücken und nicht im öffentlichen Verkehrsraum aufgestellt werden.
Bei der Abgabe von alkoholischen Getränken aus Verkaufsautomaten ist § 9 Abs. 3 des Jugendschutzgesetz zu beachten. Demnach dürfen alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
Entsprechend der Einhaltung des wichtigen Jugendschutzgesetzes erscheint es an manchen Orten in Trier noch Handlungsbedarf durch die Behörden zu geben. Denn insgesamt ist § 9 Abs. 3 des Jugendschutzgesetzes von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Gesundheit, die Prävention von Alkoholmissbrauch und die Förderung eines verantwortungsvollen Konsums bei Kindern und Jugendlichen.
Zum Glück wird dort nur Alkohol verkauft und keine Gendersternchen.
Dann hätten unsere blaubraunen Vaterlandsbeschützer*innen aber schon gejammert, was das Zeug hält. Aber ihnen die Lebensgrundlage entziehen und den Alkoholverkauf verbieten?
Bernd Höcke = Sülzlaller…………..