Prozessauftakt zum Tod von Laura-Marie – Verhandlung nach drei Stunden unterbrochen

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Das Landgericht in Trier

TRIER. Kurzer Prozessauftakt im Mordfall der 16-jährigen Laura-Marie. Bereits drei Stunden nach Verlesung der Anklage durch Staatsanwalt Volker Binder, wurde der Prozesstag für den heutigen Tag unterbrochen und die Verhandlung aufgrund von Kreislaufproblemen des Angeklagten vertagt.

Am heutigen Dienstagmorgen gegen 9.30 Uhr begann der Strafprozess des 25-jährigen Trierers, der am 13. März die 16-jährige Laur-Marie auf dem Weg zum Trierer Hauptbahnhof erstochen und anschließend verbrannt haben soll.

Der mutmaßliche Täter soll am Abend des 13. März geplant haben, die 16-Jährige Laura-Marie zu vergewaltigen. Dabei sollen der Angeklagte und das späterere Opfer zunächst mit mehreren Bekannten gemeinsam gefeiert haben. Das Opfer verließ die Party, um vom Hauptbahnhof aus zu einem anderen Bekannten zu fahren und wurde hierbei zunächst vom Angeklagten begleitet.

Auf einem verkürzten Weg entlang der Bahngleise zwischen Wasserweg und Kürenzer Straße, soll der Täter das Mädchen dann angegriffen haben, um sie zu vergewaltigen. Dieser Versuch soll jedoch gescheitert sein, da das Opfer sich wehrte.

Daraufhin soll der Angeklagte das Mädchen mit einem Klappmesser erstochen haben. Das Opfer starb an den Verletzungen. Zum Vertuschen seiner grausamen Tat und zur Beseitigung seiner Spuren, soll der 25-Jährige das Opfer anschließend verbrannt haben.

Vor dem Landgericht Trier muss sich der Angeklagte, der einen Tag nach der grausamen Tat durch die Polizei festgenommen wurde, nun des Mordes verantworten. Mehr als 50 Zeugen und mehrere Gutachter werden in dem heute, unter erhöhten Sicherheitsvorkehrungen, beginnenden Prozess zur Lösung des Falls gehört.
Mit einem Urteil, dem Angeklagten droht eine lebenslange Haftstrafe, ist allerdings frühestens in sechs bis acht Wochen zu rechnen.

Hintergrundwissen zu Totschlag und Mord

Tötet jemand vorsätzlich einen anderen Menschen, so hat er sich des Totschlags (§ 212 StGB) strafbar gemacht. Nur wenn zur Tötung besondere Mordmerkmale hinzutreten, handelt es sich um einen Mord (§ 211 StGB). Besondere Mordmerkmale sind beispielsweise Mordlust, Habgier, Heimtücke oder Grausamkeit.

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft soll der Angeklagte im vorliegenden Fall das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 Alt. 9) erfüllt haben. Dieses ist gegeben, wenn der Täter tötet, um eine andere Straftat zu verdecken. Dem Täter droht eine lebenslange Haftstrafe.

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