Rot für Rotlicht: Bordellschließungen zur Corona-Bekämpfung sind rechtmäßig

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Eine Dame sitzt in einem Bordell - Symbolbild; Foto: dpa

KOBLENZ. Die Schließung von Bordellen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in Rheinland-Pfalz ist nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts rechtmäßig. Die Richter in Koblenz lehnten am Donnerstag den Eilantrag der Betreiberfirma eines Bordells in Speyer in zweiter Instanz ab, wie das Gericht am Freitag mitteilte (Aktenzeichen: 6 B 10868/20.OVG). Das Verwaltungsgericht Mainz hatte in erster Instanz den Eilantrag ebenfalls abgelehnt. Dagegen hatte das Unternehmen Beschwerde eingelegt. Weitere Rechtsmittel sind nicht möglich.

Die Betreiber der Produktionsstätte hatten gegen das in der zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung verankerte Verbot vom 19. Juni geklagt. Dabei hatten sie sich darauf berufen, dass die Landesregierung zunächst die Wiederöffnung von Bordellen ab 10. Juni in Aussicht gestellt hatte. Noch bevor die Betriebe wieder öffnen konnten, war die Landesregierung aber zurückgerudert.

Die Verordnung sei aus diesem Grunde aber nicht rechtswidrig, stellte das Oberverwaltungsgericht fest. Der Landesregierung komme bei der ständig zu aktualisierenden Bewertung der infektionsschutzrechtlichen Gefahrenlage ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Dieser erstrecke sich auch auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Maßnahme im Anschluss an eine solche Neubewertung gelockert werde.

Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Landesregierung die Lockerung von einer effektiven Kontrolle abhängig gemacht habe, um eine gegebenenfalls notwendige Nachverfolgung von Infektionsketten zu gewährleisten. Bei Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sei ein drohendes Kontrolldefizit nachvollziehbar.

Die zehnte Corona-Bekämpfungsverordnung sollte eigentlich Ende August auslaufen. Wegen der steigenden Infektionszahlen ist sie aber mindestens bis 15. September verlängert worden.

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