„Multi Kulti“: Anwohner-Klage abgelehnt – Schodens Freizeitgelände wird erweitert

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Foto: "Multi Kulti" am Saarufer - Foto via Facebook

SCHODEN. Der Streit um das Freizeitgelände „Saarufer“ in Schoden ist vorerst entschieden: Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage einer Anwohnerin gegen die Erweiterung der Anlage abgewiesen. Die Frau hatte sich gegen mehr Lärm, zusätzliche Besucher und Verkehrsbelastung gewehrt – jedoch ohne Erfolg.

Damit darf die Ortsgemeinde Schoden wie geplant das Freizeitareal mit einem neuen Gastronomiegebäude, Terrassenflächen und 48 Stellplätzen ausbauen. Auch die Umnutzung eines Bestandsgebäudes für einen Kanuverleihist Teil des genehmigten Vorhabens.

Gericht: Keine unzumutbare Belastung

Die Klägerin, deren Grundstück im angrenzenden Bebauungsplan „Altort“ liegt, hatte sich vor allem auf eine befürchtete Lärmbelästigung durch den neuen Biergartenbetrieb berufen – insbesondere nach früheren Beschwerden über das bereits bestehende Freizeitgebäude („Multi-Kulti“-Anlage).

Doch die Richter der 5. Kammer erklärten: Maßgeblich sei nicht, ob die Genehmigung objektiv rechtswidrig sei, sondern ob sie in subjektive Rechte der Nachbarin eingreife – und das sei nicht der Fall.

Laut einer schalltechnischen Untersuchung, die Teil des Genehmigungsverfahrens war, würden die Grenzwerte am Wohnhaus der Klägerin sogar deutlich unterschritten. Auch nächtliche Parkbewegungen seien laut Auflage ausgeschlossen.

Verkehr & Lärm kein Hinderungsgrund

Das Gericht stellte klar, dass auch Verkehrsprobleme und Stellplatzfragen nicht ausreichend begründet worden seien. Die geplanten 48 Parkplätze seien „nicht in unzumutbarer Nähe“ zum Grundstück der Klägerin angeordnet und damit nicht rechtsrelevant.

Die Klägerin hatte zudem gerügt, dass die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans erst spät, nämlich im August 2024, erfolgt sei. Auch hier sah das Gericht keine Einschränkung des Rechtsschutzes.

Noch nicht rechtskräftig

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig: Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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