
KOBLENZ. Der wegen Untreue und uneidlicher Falschaussage verurteilte ehemalige rheinland-pfälzische Finanzminister Ingolf Deubel (SPD) geht juristisch gegen den Verlust seiner Pensionsbezüge vor. Wie ein Sprecher des Koblenzer Verwaltungsgerichts am Donnerstag sagte, ist ein entsprechender Antrag auf ein Eilverfahren eingegangen. Zuvor hatte der SWR berichtet.
Das Koblenzer Landgericht hatte den Ex-Politiker aus Bad Kreuznach mit Blick auf den Nürburgring-Ausbau zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit einer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war der Ex-Minister Ende September gescheitert. Der 70-Jährige verlor mit dem rechtskräftigen Urteil seinen Anspruch auf Beamtenpension von monatlich etwa 6700 Euro.
2009 war in der Eifel die internationale Privatfinanzierung des zu großen Ausbaus des Nürburgrings spektakulär gescheitert. Dieser kostete rund 330 Millionen Euro. Als sich kein Investor fand, musste das Land Rheinland-Pfalz einspringen und Deubel zurücktreten.
An Dresistigkeit nicht zu überbieten!Es wäre nicht mehr als gerecht wenn dieser Wirtschaftsverbrecher noch von weniger als HartzIV leben müsste! 330 Millionen in den Sand gesetzt und dann noch Ansprüche stellen? Der hat den Knall nicht mehr gehört! Und dass man nur ihn an den Hammelbeinen gepackt hat ist er selber schuld! Möchte nicht wissen wer da noch mit frin gehangen hat!
Herr Beck hat sich ja wie immer gekonnt verpisst. ?
Und unsere MP weiß von nichts. Bei den Kabinettssitzungen der Jahre 2008 und 2009 hat sie wahrscheinlich gefehlt …
und solange er klagt , gibts weiter die Pension
Es wird langsam auch Zeit das Politiker für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen werden. Hoffe das Urteil wird bestätigt.
Da wären aktuell noch ein paar Herrschaften im Amt die weit mehr Steuergelder verbraten haben und plötzlich von nichts mehr wissen wollen.
Andere haben schnell den Job gewechselt und sitzen jetzt in Brüssel.
Generell sollten unfähige Leute aus ihren Ämtern entfernt werden. Angefangen auf Städte – Ebene bis nach ganz oben.
Wenn man in der freien Wirtschaft seinen Job nicht versteht, muss man auch gehen.
Der ganze Behördenwahnsinn und Bürokratismus ist schon lange nicht mehr normal und generiert zu dem einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Schaden für die Gesellschaft.
Das Ende vom Lied wird wohl sein, dass an der Pension ein wenig bebastelt wird (z.B. statt 6.700 € „nur“ 6.500 €………….das ist jetzt natürlich überspitzt dargestellt) und dem Volk als herbe Bestrafung verkauft wird. Warum werden eigentlich nicht mehr Mandatsträger, welche das Geld anderer Menschen (Steuerzahler) verbrecherisch vernichten, strafrechtlich verfolgt und entsprechend verurteilt? Der Deubel ist diesbezüglich wirklich ein armer Deubel.
Alle diese Leute gehören in Haft.Alle Pensionsansprüche haben Sie verspielt!Unsere jetzige Ministerpräsidentin mit dem gekonnt aufgesetzten Lächeln saß damals auch am Kabinettstisch.
Abschnitt 6
Verlust der Versorgung
§ 70
Erlöschen der Versorgungsbezüge
wegen Verurteilung
(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte,
1.
gegen die wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte, oder
2.
die wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzes im ordentlichen Strafverfahren
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden sind,
verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Entsprechendes gilt, wenn Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt haben.
(2) Die §§ 35 und 36 LBG finden entsprechende Anwendung.