Corona-Pandemie im Saarland: Der aktuelle Stand am Montag

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Foto: dpa-Labor

SAARBRÜCKEN. Die Zahl der bestätigten Corona-Infektionen im Saarland ist am Montag um einenF Fall auf 2754 (+1) gestiegen (Stand 18.00 Uhr). Die Zahl der coronabedingten Todesfälle blieb unverändert bei 170.

Von den an dem Virus erkrankten Personen werden aktuell 15 stationär behandelt – 5 davon intensivmedizinisch. Insgesamt 2.543 der seit dem ersten Auftreten des Virus im Saarland positiv getesteten Fälle gelten inzwischen als geheilt.

1.204 positiv bestätigte Fälle sind es im Regionalverband Saarbrücken, 215 im Kreis Merzig-Wadern. 270 Personen wurden im Kreis Neunkirchen positiv getestet, 552 im Kreis Saarlouis, im Saarpfalz-Kreis sind es 344. Im Kreis St. Wendel gibt es insgesamt 169 bestätigte Fälle.

Ab dem 15. Juni ist es möglich Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 100 Personen durchzuführen. Dabei sind Veranstaltungen mit mehr als 10 anwesenden Personen unter Angabe des Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Die vollständige Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein, besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen sind zu beachten und der Mindestabstand von eineinhalb Metern muss eingehalten werden.

Die Betriebszeiten für Betriebe des Gaststättengewerbes werden erneut um eine Stunde auf 24 Uhr verlängert. Die restlichen Regelungen für die Gastronomie bleiben bestehen.

Beim Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie beim Betrieb von Tanzschulen wird die Gruppengröße von zehn auf maximal 20 Personen erhöht. Zuschauer sind in begrenzter Anzahl unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln wieder zugelassen. Auch hier gilt, dass maximal 50 Personen in einem geschlossenem Raum und maximal 100 Personen unter freiem Himmel erlaubt sind.

Chorveranstaltungen und –proben in geschlossenen Räumen sind mit bis zu zehn Teilnehmern, auf der Grundlage eines Hygienekonzepts, zulässig. Zusätzlich muss die vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleistet sein sowie besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen beachtet und der Abstand eingehalten werden.

Saunaanlagen können unter Beachtung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen der Ortspolizeibehörden insbesondere zur Sicherstellung von Mindestabständen und zur Begrenzung der Besucherzahl sowie unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzvorkehrungen wieder geöffnet werden.

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