Fall der getöteten Laura-Marie: Gericht bestimmt Tag der Urteilsverkündung

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An der Fundstelle zeugte ein Kerzenmeer von der Anteilnahme der Trauernden.

TRIER. Wie das Landgericht Trier mitteilt, wurden im Fall der getöteten 16-jährigen Laura-Marie in Trier-Nord, in der gestrigen Hauptverhandlung, zwei weitere Sitzungstermine bestimmt. Am 27. Januar um 14 Uhr wird die Kammer die Plädoyers der Verfahrensbeteiligten entgegen nehmen und die Urteilsverkündung ist für den 1. Februar, ebenfalls um 14 Uhr, geplant.

Die Staatsanwaltschaft wirft einem 24-jährigen Trierer vor, am 13. März letzten Jahres, ein 16-jähriges Mädchen aus Trier-Nord ermordet zu haben. Er soll geplant haben, die 16-jährige zu vergewaltigen.

Am Abend des 13.03.2015 sollen der Angeklagte und das spätere Tatopfer zunächst mit mehreren Bekannten gefeiert haben. Das spätere Tatopfer habe dann beabsichtigt, sich zum Hauptbahnhof zu begeben, um von dort mit einem Bus zu einem anderen Bekannten zu fahren. Der Angeklagte soll sie begleitet haben. Auf einem Abkürzungsweg zwischen Wasserweg und Kürenzer Straße an den Bahngleisen entlang soll er sie angegriffen haben, um sie zu vergewaltigen.

Dieser Versuch soll gescheitert sein, weil das Tatopfer sich gewehrt haben soll. Als der Angeklagte dies erkannt habe, soll er laut Anklageschrift den Entschluss gefasst haben, sein Opfer zu töten, um eine Entdeckung der versuchten Vergewaltigung zu verhindern. Er soll mit einem mitgeführten Klappmesser viermal auf das Tatopfer eingestochen haben. Diese soll an den Verletzungen verstorben sein.

Der Angeklagte soll dann im Nachgang zur Tat die Leiche des Tatopfers angezündet haben, um Spuren zu beseitigen.

Hintergrundwissen Totschlag/Mord:

Tötet jemand vorsätzlich einen anderen Menschen, so hat er sich eines Totschlags (§ 212 StGB) strafbar gemacht. Nur wenn zur Tötung besondere Mordmerkmale hinzutreten, handelt es sich um einen Mord (§ 211 StGB). Besondere Mordmerkmale sind z.B. Mordlust, Habgier, Heimtücke oder Grausamkeit. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft soll der Angeklagte im vorliegenden Fall das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 Alt. 9) erfüllt haben. Dieses ist gegeben, wenn der Täter tötet, um eine andere Straftat zu verdecken.

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