Kreis Bernkastel-Wittlich: Gießwasser-Entnahme mit Pumpe unzulässig, auch bei Trockenheit

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Foto: Patrick Seeger/dpa/Symbolbild

WITTLICH. Derzeit leidet alles unter der trockenen Witterung. Nicht nur Pflanzen und Tiere benötigen Wasser, auch die Gewässer leiden an Wassermangel und haben ihren Niedrigwasserstand erreicht. Teilweise fallen kleinere Gewässer ganz trocken und es fließt kein Wasser mehr.

Aufgrund von zahlreichen Anfragen oder Anzeigen zum Entnehmen von Gießwasser aus den Gewässern weist die Untere Wasserbehörde auf die gesetzlichen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes hin: Das Bewässern von privaten Gärten und Gießen von Gemüse, Sträuchern und Blumen in der jetzigen trockenen Zeit ist nur im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubt, heißt es von der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Das bedeutet, eine Entnahme aus dem Gewässer durch Schöpfen mit Handgefäßen (wie Gießkanne, Eimer usw.) ist jeder Person gestattet. Weitergehende Entnahmen bedürfen jedoch einer wasserrechtlichen Zulassung und sind nicht erlaubt.

Hierunter zählt auch die Entnahme von Wasser aus Gewässern mittels einer Pumpe oder sonstigen Vorrichtungen (zum Beispiel Stauen im Gewässer). Dies ist nicht zulässig. Mittels Pumpe werden oft größere Mengen Wasser entnommen, als es für das Gewässer verträglich ist. Eine Entnahme mittels Pumpe wirkt sich negativ auf Tiere und Pflanzen im Gewässer aus und senkt den ohnehin niedrigen Wasserspiegel noch weiter.

Weitere Informationen können bei der Unteren Wasserbehörde in Wittlich, Telefon: 06571 14-2416, E-Mail: [email protected] angefragt werden.

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