TRIER. Im Naturpark Saar-Hunsrück muss eine ohne Genehmigung errichtete Teichanlage samt Fischerhütte zurückgebaut werden. Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines Grundstückseigentümers gegen entsprechende Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts wurden auf dem Grundstück erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen, ohne dass die dafür erforderlichen Genehmigungen vorlagen.
Verwaltungsgericht Trier bestätigt Anordnungen der Kreisverwaltung
Mit Urteil vom 23. Februar 2026 hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier die Klage gegen zwei wasser- und naturschutzrechtliche sowie bauaufsichtliche Anordnungen der Kreisverwaltung Trier-Saarburg abgewiesen.
Der Kläger ist seit Ende 2022 Eigentümer eines Grundstücks im Naturpark Saar-Hunsrück. Im April 2023 stellte der beklagte Landkreis dort mehrere bauliche und landschaftsverändernde Maßnahmen fest.
Fischteiche, Hütte, Steg und Zaun auf dem Grundstück entdeckt
Nach Angaben des Gerichts waren auf dem Grundstück unter anderem vorhanden:
- zwei Fischteiche
- eine Hütte mit überdachter Terrasse
- eine Steganlage
- mehrere Laternenmasten
- Wegebefestigungen
- eine Zaunanlage
Außerdem war der natürliche Geländeverlauf verändert worden.
Mit Verfügung vom 11. August 2023 untersagte der Landkreis dem Kläger die Nutzung der Teichanlagen. Mit einer weiteren Verfügung vom 9. August 2024 ordnete die Kreisverwaltung dann umfassende Rückbauarbeiten zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Grundstücks an.
Kläger bestritt wesentliche Errichtung der Anlagen
Der Kläger hatte sich gegen die Anordnungen gewehrt und im Verfahren vorgetragen, er selbst habe keine genehmigungsbedürftigen Handlungen vorgenommen. Die Teichanlage und die Hütte seien im Wesentlichen bereits vorhanden gewesen. Er habe lediglich vereinzelt kleinere Änderungen vorgenommen.
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob er Klage gegen die Anordnungen.
Gericht sieht klare Eingriffe in Natur und Landschaft
Die Richter der 9. Kammer wiesen die Klage nach einer Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ab.
Nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes könne die zuständige Behörde im Fall eines Eingriffs in Natur und Landschaft, der ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen werde, die weitere Durchführung untersagen und – sofern ein rechtmäßiger Zustand nicht anders hergestellt werden könne – auch die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen.
Genau solche Eingriffe sah das Gericht hier als gegeben an. Nach der Entscheidung habe der Kläger ohne die erforderliche Genehmigung die Fischteiche, die Steganlage, die Wegebefestigungen, die Laternenmasten, die Zaunanlage sowie die Hütte mit Terrassenüberdachung errichtet.
Gericht: Anlagen beeinträchtigen das Landschaftsbild erheblich
Nach Auffassung des Gerichts wurde durch die Maßnahmen die Gestalt der Grundfläche verändert. Dadurch werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, weil sich die Anlagen als störender Fremdkörper darstellten.
Ein Vergleich des aktuellen Grundstückszustands mit älteren Lichtbildaufnahmen sowie die Neuwertigkeit der Anlagen, wie sie sich bei der Ortsbesichtigung gezeigt hätten, belegten nach Ansicht des Gerichts zudem, dass die Errichtung maßgeblich durch den Kläger erfolgt sei.
Private Interessen überwiegen aus Sicht des Gerichts nicht
Private Belange des Klägers, die im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung hätten berücksichtigt werden können, sah das Gericht nicht.
Das bloße Interesse an der Nutzbarmachung des Geländes zur Fischerei stelle keinen privaten Belang dar, der die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegen könne.
Hinzu kam, dass das Gericht bei der Inaugenscheinnahme nach eigenen Angaben den Eindruck gewann, dass ohnehin nicht die Fischerei, sondern eher gesellige Freizeitzwecke im Vordergrund standen. Begründet wurde dies unter anderem mit der Ausstattung der Hütte mit einer Bar samt Zapfsäule und einem Spielautomaten.
Rückbau bleibt trotz Kostenbelastung verhältnismäßig
Ermessensfehler stellte das Gericht nicht fest. Auch unter Berücksichtigung der Kostenbelastung für den Kläger seien die Anordnungen verhältnismäßig.
Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
















