SAARLOUIS. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat eine wesentliche Vorschrift zur Beschränkung des Einzelhandels am Mittwoch vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Dabei geht es um die Pflicht zur Terminbuchung und die Beschränkung auf 40 Quadratmeter pro Kunde, die derzeit in zahlreichen Geschäften gilt: Sie sei eine Ungleichbehandlung gegenüber „privilegierten Geschäftslokalen“ wie Buchhandlungen und Blumenläden, in denen eine Person pro 15 Quadratmeter als „infektionsschutzrechtlich unbedenklich“ angesehen werde (Az. 2 B 58/21).
Die gegenwärtige Regelung verletze auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit und die Eigentumsgarantie, teilte das Gericht mit. Zudem bestünden „erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen“ angesichts der derzeitigen Infektionslage.
In einem Eilverfahren hatte die Betreiberin eines Computerladens gegen die entsprechende Vorschrift in der Corona-Verordnung des Saarlandes geklagt. Sie durfte nur im sogenannten Termin-Shopping einen Kunden und eine weitere Person aus dessen Hausstand pro 40 Quadratmeter bedienen. Blumenläden und Buchhandlungen dürfen dagegen seit Montag einen Kunden pro 15 Quadratmeter empfangen.