Keine Begrenzung der Verkaufsfläche bei Möbel Martin

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Symbolbild "Gerichtshammer" - Foto: dpa

SAARLOUIS. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einem Antrag des Einrichtungshauses Möbel Martin auf Aussetzung der Verkaufsflächenbegrenzung im Zuge der saarländischen Corona-Bekämpfungsverordnung vorläufig stattgegeben. Damit dürfen die Geschäfte des Unternehmens im Bundesland ohne eine Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter vorerst wieder öffnen.

Der zweite Senat habe «hervorgehoben, dass die Geschäfte der Antragstellerin anders als Kaufhäuser und Einkaufszentren im Sortiment beschränkt sind und sich nicht in zentraler Innenstadtlage befinden», begründete das Gericht am Montag in Saarlouis das Urteil.

Daher sei nicht mit einem «erhöhten Besucherzustrom und Kundenaufkommen zu rechnen, der die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr birgt.» Zudem habe die Antragstellerin ein eigenes Hygienekonzept vorgelegt und darauf verwiesen, dass wegen der großen Verkaufsflächen die Mindestabstände eingehalten werden könnten.

Mit der Entscheidung handelt das Gericht anders als bei einem Eilantrag des Warenhauskonzerns Galeria Karstadt Kaufhof. In diesem Falle urteilte das Gericht, dass die Reduzierung des Warenangebots durch Verkleinerung der Verkaufsfläche und die dadurch bewirkte Leerung der Innenstädte ein «geeignetes und erforderliches Mittel» seien, um die Gefahr einer Ansteckung zu verringern. Es bestehe keine Ungleichbehandlung, wenn die in der Verordnung «spezialisierten Einzelhandelsgeschäfte ohne Beschränkung der Verkaufsfläche öffnen dürften, branchenübergreifende Warenhäuser jedoch nicht».

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