TRIER. Das Sozialgericht Trier hat in zwei Beschlüssen einen Anspruch auf Versorgung einer 30-jährigen Hartz IV – Empfängerin mit Cannabis–Blüten (monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 €) zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen abgelehnt. Es handele sich weder um einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf eines Leistungsempfängers nach dem SGB II, noch um eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Zur Behandlung der zahlreichen Krankheitsbilder der Antragstellerin (u.a. ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen) stünden eine ganze Palette allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen und Leistungserbringer zur Verfügung. Der ärztlich empfohlene Cannabis-Konsum könne daher nicht als alternativlose neue Behandlungsmethode angesehen werden. Nach dem Gesetz dürften neue Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen in der vertragsärztlichen Versorgung generell nur erbracht werden, wenn zuvor der Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben oder der Gesetzgeber ausdrücklich entsprechende Normierungen vorgenommen habe. Beides sei bislang nicht erfolgt.
Zwar gebe es aktuell politische Bestrebungen, diese Gesetzeslage für den Bereich der Krankenversicherung zu ändern; nach einem vorliegenden Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit sei beabsichtigt, in Zukunft eine betäubungsmittelrechtliche Verschreibungsfähigkeit für weitere Cannabisarzneimittel herzustellen. Dabei handele es sich aber nicht um geltendes Recht, sondern um rechtspolitische Zukunftspläne. Die (Sozial-)Gerichte seien nicht befugt, dem Gesetzgeber insoweit vorzugreifen, zumal noch nicht einmal feststehe, ob, wann und mit welchem konkreten Regelungsgehalt die beabsichtigten Bestimmungen jemals in Kraft treten.

















Zitat Urteilsbegründung: „Zur Behandlung der zahlreichen Krankheitsbilder der Antragstellerin (u.a. ADHS, Morbus Crohn, Untergewicht und Schmerzen) stünden eine ganze Palette allgemein anerkannter, dem medizinischen Standard entsprechender Leistungen und Leistungserbringer zur Verfügung.“ Ende Zitat
Meine Güte, anstatt auf dieses Gerichtsurteil zu warten, hätte man auch irgendwelche Frösche fragen können, ob sie damit einverstanden sind, ihren Sumpf trockenzulegen… Die 30jährige kann auch „legal highs“ nehmen, diese werden trotz ihrer viel größeren Gefährlichkeit weniger rigoros bekämpft als das Original-Cannabis, weil die Unfälle mit „legal highs“ uns nämlich dabei zuträglich sind, auch das Original-Cannabis schlechtzureden.
„Was bringt den Doktor um sein Brot?
Die Gesundheit und der Tod.
Drum hält der Arzt, auf dass er lebe,
uns zwischen beiden in der Schwebe.“
Eugen Roth (1895-1976)
Wir dürfen nur HOCHVERSTEUERTE INDUSTRIEPRODUKTE kaufen, damit bestimmte sesselfurzende Stadtmenschen nicht verhungern. In Frankreich war aus diesem Grund von 2006-2011 sogar die private Herstellung von dämlicher BRENNNESSEL-JAUCHE verboten (unter Strafandrohung von über x-tausend Euro). Und aus demselben Grund ist in Deutschland u.a. der Tabakanbau limitiert (privat max. 100 Pflanzen) und die neumodischen E-Zigaretten mit Nikotin dürfen auch nicht mehr gehandelt werden (BGH Az. 2 StR 525/13 vom 23.12.2015).
Ich bekomme jetzt auch die Ausnahmegenehmigung und bin zutiefst erschüttert über dieses Urteil!
So viele Medikamente, die ich nehmen musste, teils auch auf eigene Kosten, obwohl auch diese nicht gerade billig waren!
Stets, anstatt auch nur irgendeiner positiven Wirkung, habe ich NUR die volle Wucht der Nebenwirkungen zu spüren bekommen und in den Cannabis-Blüten nun endlich ein Medikament gefunden, das fast gänzlich nebenwirkungsfrei hilft wie kein anderes!
Und dann ein solches Urteil…
Ohne Cannabis kann ich nicht arbeiten und ohne Arbeit kann ich mir nicht ausreichend Cannabis beschaffen…
Soll mir mal einer erklären, wie man aus diesem Kreis entrinnen kann!
Ich kann nur den Kopf schütteln…