TRIER. Die Staatsanwaltschaft Trier hat das Todesermittlungsverfahren wegen des Todes
eines 18-Jährigen, der nach einer Teilnahme an einem Karnevalsumzug in Gondenbrett am 14. Febraur verstorben ist, eingestellt. Die durchgeführten Ermittlungen haben keine Anhaltspunkte für ein etwaiges Fremdverschulden am Tod des 18-Jährigen ergeben.
Bei der Obduktion des Leichnams des Verstorbenen wurden keine Hinweise auf eine Gewalteinwirkung festgestellt. Die Befunde sprachen vielmehr mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Intoxikation als Todesursache. Das rechtsmedizinische Institut der Universität Mainz war daraufhin ergänzend mit der Durchführung chemischtoxikologischer Untersuchungen beauftragt worden. Diese sind inzwischen abgeschlossen.
Die erhobenen Befunde belegen, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt unter erheblichem Alkoholeinfluss stand. Es wurde eine Alkoholkonzentration von 1,7 Promille zum Todeszeitpunkt festgestellt, bei der nach der gutachterlichen
Äußerung des rechtsmedizinischen Sachverständigen eine todesursächliche Alkoholintoxikation durchaus möglich ist.
Bei den Untersuchungen haben sich indes keine Hinweise dafür ergeben, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Todeseintritt Betäubungsmittel, Arzneistoffe oder andere Gifte aufgenommen wurden. Insbesondere waren keine Substanzen feststellbar, anhand derer sich eine zu Lebzeiten stattgefundene Aufnahme von sogenannten „K.O.-Mitteln“ belegen ließe. Auch die von der Kriminalinspektion Wittlich durchgeführten übrigen Ermittlungen, insbesondere die Befragung von Zeugen des Karnevalsumzuges, haben keine tatsächlichen Hinweise darauf erbracht, dass dem Verstorbenen gegen seinen Willen „K.O.-Tropfen“ oder sonstige Gifte verabreicht worden sind.
Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen haben sich mithin keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Tod des Verstorbenen auf ein strafbares Verhalten zurückzuführen
Hintergrundinformation zu Todesermittlungsverfahren:
Bei dem hier geführten Verfahren handelt es sich um ein Todesermittlungsverfahren nach § 159 der Strafprozessordnung. Normzweck dieser kriminalpolizeilichen Bestimmung ist es, der Staatsanwaltschaft die Prüfung und Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob Anhaltspunkte für ein etwaiges Fremdverschulden am Tod des Verstorbenen
bestehen und diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts einzuleiten ist. Solche Anhaltspunkte haben sich vorliegend nicht ergeben.